(1) Anerkennungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch[1] zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise dafür vorzulegen, dass die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. 4Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(3) 1Die Anerkennung nach diesem Gesetz ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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