Die Planung und der Bau einer neuen Industrie- und Gewerbeanlage stellt für den Investor ein erhebliches Kostenrisiko dar. Deshalb wird er im allgemeinen das sog. förmliche Genehmigungsverfahren[1] wählen, um später gegenüber Nachbarklagen möglichst abgesichert zu sein und nicht im schlimmsten Fall seinen Betrieb einstellen zu müssen.

Der Preis für diese in § 14 BImSchG abgesicherte Rechtsposition ist die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in der örtlichen Tageszeitung der vorgesehenen Standortgemeinde (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) und die Möglichkeit, gegen das Vorhaben in einer bestimmten Frist Einwendungen erheben zu können.

Mit dem Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln (etwa Grunddienstbarkeit oder Vertrag) beruhen (sog. Präklusionswirkung). Die Einzelheiten sind in der Genehmigungsverfahrens-Verordnung, der 9. BImSchV[2], geregelt.

Die Einwendung muss schriftlich oder elektronisch entweder bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der die Antragsunterlagen zur Einsicht ausliegen. Aus dem Inhalt der Einwendung muss eine eigene Betroffenheit des Einwenders etwa in der Weise deutlich werden, dass im Gegensatz zur Immissionsprognose doch mit erheblichen zusätzlichen Umwelteinwirkungen für das eigene Anwesen zu rechnen ist. Werden dagegen nur Belange der Allgemeinheit vorgetragen (sog. Jedermann-Einrede), ist die Einwendung nicht rechtswirksam.[3]

Nur eine frist- und formgerechte Einwendung, die eine eigene Betroffenheit erkennen lässt, eröffnet die Möglichkeit, gegen die geplante Anlage als Nachbar auch gerichtlich vorgehen zu können.

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