Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Pächter; keine Klagebefugnis bei Jedermann-Einwendungen; Duldungspflicht aufgrund persönlicher Dienstbarkeit hindert Genehmigungsanfechtung; Immissionsschutz bei Boden-Vorbelastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch inhaltlich detaillierte Einwendungen gegen die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens können dem Einwender die Rechtsposition als Betroffener nicht erhalten, wenn damit erkennbar nur Belange der Allgemeinheit verfolgt werden (sog Jedermann-Einwendungen).
2. Ein Pächter kann bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine weitergehenden Rechte als der Eigentümer des Pachtlandes beanspruchen; das gilt auch hinsichtlich der Pflanzen, die trotz Bodenverbundenheit im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl § 95 BGB).
3. Hat ein Eigentümer wegen der auf seinem Grundstück lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (vgl § 1090 BGB) die Immissionen eines benachbarten Betriebes zu dulden, so hindert die Duldungspflicht ihn auch, eine für diesen Betrieb erteilte Genehmigung unter Berufung auf immissionsbedingte Vermögensnachteile anzufechten.
4. Der Boden gehört zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
1.1 Auch ein vorbelasteter Boden kann taugliches Objekt schädlicher
Umwelteinwirkungen sein; ein kausaler Beitrag des zur Genehmigung
gestellten Betriebes kann insoweit aber nur in einer nachteiligen
Veränderung des "Status quo" liegen.
1.2 Schädliche Umwelteinwirkungen, die nur von der im Boden vorhandenen
Altlast ausgehen, sind dementsprechend genehmigungsrechtlich
irrelevant.
5. Zum Aussagegehalt des Tl-Immissionswertes nach Nr 2.5.2 TA Luft
1986.
Verfahrensgang
VG Münster (Entscheidung vom 12.03.1985; Aktenzeichen 2 K 935/81) |
Fundstellen
Haufe-Index 543869 |
NVwZ-RR 1989, 638 |
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