Bei der TA Luft dürfen die festgelegten Immissionswerte im gesamten Einwirkungsbereich nicht überschritten werden. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt einen einheitlichen Nachbarschutz im Einwirkungsbereich industrieller und gewerblicher Betriebe.

Demgegenüber gewährleistet die TA Lärm einen differenzierten Nachbarschutz, der sich an der Schutzwürdigkeit des Baugebiets orientiert, in dem das dem Lärm ausgesetzte Grundstück liegt.

Vereinfacht ausgedrückt

  • genießen Grundstücke in reinen Wohngebieten den höchsten Schutz in Form der niedrigsten oder schärfsten Lärmimmissionswerte.
  • Dagegen muss auf Grundstücken in Industriegebieten wegen der durch diesen Gebietscharakter gegebenen Vorbelastung der höchste Lärmimmissionswert hingenommen werden.
  • Für Grundstücke im Außenbereich oder am Rande zum Außenbereich sind keine besonderen Lärmimmissionswerte festgelegt. Damit sind diese Grundstücke einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sich in ihrer Nähe lärmintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ansiedeln. Denn ihre exponierte Lage führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle mit der Folge, dass nicht der gleiche Schutzstandard eingefordert werden kann, wie etwa bei einem Grundstück, das in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liegt.[1]
  • Grundsätzlich orientieren sich die Lärmimmissionswerte an dem Gebietscharakter, wie er sich aus den kommunalen Bebauungsplänen ergibt. Fehlt ein Bebauungsplan, kann sich die Beurteilung nur nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der Gebiete richten, in denen das dem Lärm ausgesetzte und dasjenige Grundstück liegen, von dem der Lärm ausgeht.[2]

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