Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwehranspruch von Lärmimmissionen im Grenzbereich von Wohngebiet und Industriegebiet; Treuwidrigkeit baurechtlichen Drittwiderspruchs bei Lärmschutzmaßnahmen; Ausschlußfrist für Dauerimmissionen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission.
2. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht.
3. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen.
Normenkette
BGB §§ 242, 862 Abs. 1 S. 2, § 864 Abs. 1, § 906 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Nr. 2.321 Buchst. c; TA Lärm Nr. 2.322; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 14 S. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 19.03.1993; Aktenzeichen 3 U 125/92) |
LG Aachen (Entscheidung vom 24.03.1992; Aktenzeichen 1 O 26/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 537962 |
NJW 1995, 132 |
NVwZ 1995, 310 |
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