Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwehranspruch von Lärmimmissionen im Grenzbereich von Wohngebiet und Industriegebiet; Treuwidrigkeit baurechtlichen Drittwiderspruchs bei Lärmschutzmaßnahmen; Ausschlußfrist für Dauerimmissionen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission.

2. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht.

3. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 862 Abs. 1 S. 2, § 864 Abs. 1, § 906 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Nr. 2.321 Buchst. c; TA Lärm Nr. 2.322; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 14 S. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 19.03.1993; Aktenzeichen 3 U 125/92)

LG Aachen (Entscheidung vom 24.03.1992; Aktenzeichen 1 O 26/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537962

NJW 1995, 132

NVwZ 1995, 310

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