Nach dem BVerwG knüpft der "Begriff der Nachbarschaft, die bei Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu schützen ist, an den Einwirkungsbereich der Anlage an und setzt eine räumliche Nähe voraus. Zur Nachbarschaft zählen nur solche Personen, die sich in dem Einwirkungsbereich der Anlage mehr als nur gelegentlich aufhalten bzw. Rechte an dort befindlichen Sachen haben. Voraussetzung ist eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne eines qualifizierten Betroffenseins, die sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Zur Nachbarschaft gehören jedenfalls Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage."[1]

  • Bei Lärmbelästigungen oder Erschütterungen lässt sich relativ leicht feststellen, wer als Nachbar in diesem Sinn durch diese betroffen ist, denn sie sind sinnlich wahrnehmbar.
  • Bei Luftverunreinigungen ist dies schwieriger, da sie je nach Luftströmung über weite Strecken transportiert werden können. Hier kann man sich entsprechend der einschlägigen Berechnungsmethode in der TA Luft an folgender Faustregel orientieren: Schornsteinhöhe × 50 ergibt den Radius des Einwirkungsbereichs der Anlage und grenzt für den Normalfall räumlich die Nachbarschaft ein.[2] Das bedeutet z. B., dass bei einer industriellen Feuerungsanlage mit einer Schornsteinhöhe von 50 m der Einwirkungsbereich dieser Anlage durch einen Kreis mit einem Radius von 2,5 km (50 × 50) bestimmt wird. Jeder, der in diesem so ermittelten Gebiet wohnt, ist Nachbar dieser Anlage.

Die Nachbarschaft beschränkt sich nicht auf die Eigentümer der benachbarten Grundstücke. Vielmehr können nach der Rechtsprechung auch Mieter oder Pächter von Grundstücken oder Wohnungen Nachbarn sein.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge