Entscheidungsstichwort (Thema)
Müllheizkraftwerk; Nachbarschutz bei Immissionsgrenzwerten; Bedeutung der TA Luft
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Klagen gegen luftverunreinigende, der TA Luft unterliegende Anlagen kann zur räumlichen Abgrenzung der Klagebefugnis im Regelfall das Beurteilungsgebiet nach Nr 2.6.2.2 der TA Luft 1986 herangezogen werden (wie OVG Lüneburg vom 28.02.1985, NVwZ 1985, 357).
2. Die Beachtung der Immissionsgrenzwerte der TA Luft gewährleistet, vor allem mit Blick auf die Waldschäden, keinen ausreichenden Nachbarschutz. Nachbarn innerhalb des Beurteilungsgebiets können daher zu ihrem Schutz (§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG) auch die Beachtung der Emissionsgrenzwerte verlangen (Abweichung von BVerwGE 65, 313/320 und BayVGH vom 08.06.1988, GewArch 1988, 307/309).
3. Auf einen gegenüber der TA Luft fortgeschrittenen Stand der Technik können sie sich jedoch nur berufen, wenn der Fortschritt eindeutig gesichert ist.
Normenkette
AbfG §§ 7-8; BImSchG §§ 4, 5 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 6, 26, 48; AbfG § 4 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; TA Luft 1986 Nr. 2.6.2.2
Nachgehend
BVerwG (Entscheidung vom 13.07.1989; Aktenzeichen 7 B 50/89) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543866 |
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