Rz. 185

Die Systematik und Höhe der Besteuerung von Dividenden wurde zum 1.4.2020 grundlegend neu geregelt und damit deutlich vereinfacht.

Inländische Gesellschafter haben hiernach Dividenden mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ausschüttungen an im Ausland ansässige Empfänger von Dividenden werden mit einer Quellensteuer belegt.

 

Rz. 186

Es bestehen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit zahlreichen Ländern, darunter mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. In den entsprechenden Abkommen wird Indien das Besteuerungsrecht für eine Reihe von Sachverhalten zugewiesen. Dies umfasst insbesondere Lizenzgebühren, Vergütung für technische Dienstleistungen oder Dividenden. Diese Steuern werden im Wege von Quellensteuern erhoben. Die Höhe der entsprechenden Quellensteuer beträgt je nach Sachverhalt 5 %–20 % des Bruttobetrages, zuzüglich eines Aufschlages.

 

Rz. 187

Bei Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland, Österreich oder der Schweiz wird der Steuersatz in der Regel auf maximal 10 % begrenzt. In diesen Konstellationen unterliegen Dividenden seit der Steuerreform von 2020 einer Quellensteuer von 10 % auf den Bruttobetrag. Für die Inanspruchnahme der Begrenzung der Quellensteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen sind durch den ausländischen Dividendenempfänger je nach Fallkonstellation formale Erklärungspflichten in Indien zu erfüllen.

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