Rz. 139

Neben dem Board of Directors und der Gesellschafterversammlung bestehen bei der Private Limited Company keine zwingend zu bildenden Organe. Gesetzlich besonders geregelt werden noch wesentliche Leitungspersonen (Key Managerial Personnel), Section 2 (51) CA. Diese werden fallweise ernannt und sind verpflichtend zu bestimmen ab einem eingezahlten Kapital von 100 Mio. INR. Hierunter fallen die Funktionen

Chief Executive Officer, Managing Director, Manager,
Company Secretary,
Director in Vollzeitanstellung,
Chief Financial Officer sowie
weitere durch das Board festgelegte Funktionen in der Ebene unmittelbar unterhalb des Board.
 

Rz. 140

Die genannten Leitungspersonen trifft im Falle von Verstößen in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich unter Umständen eine eigene Haftung für durch Gericht oder Behörden verhängte Sanktionen. Einzelheiten richten sich dabei nach der jeweils betroffenen Norm und dem jeweiligen konkreten Sachverhalt.

 

Rz. 141

Für Gesellschaften, die definierte Größenschwellen überschreiten in den Kategorien Reinvermögen, Umsatz oder Gewinn, sind gegebenenfalls Ausschüsse des Board of Directors zu bilden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge