Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit auch mit privaten Maßnahmen verbunden, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine solche Reise steuerfrei erstatten kann.

Eine Aufteilung der Kosten bei Incentivereisen ist zulässig.[1] An der Einheitstheorie, nach der eine Incentivereise als Gesamtes zu beurteilen war, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.[2]

Gemischt veranlasste Reisen dürfen aufgeteilt werden in

  1. steuerfreie Bestandteile, die im eigenbetrieblichen Interesse erfolgen, und
  2. lohnsteuerpflichtige Bestandteile, die sich als geldwerter Vorteil darstellen.

Die bisherigen Abgrenzungs- und Aufteilungsgrundsätze im Lohnsteuerverfahren wurden durch die Entscheidung des Großen Senats zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bestätigt.[3]

Aufgabe der "Einheitstheorie"

Zur steuerlichen Behandlung von Incentivereisen hat das BMF eine umfangreiche Verwaltungsanweisung erlassen.[4] Nach diesem BMF-Schreiben kann eine Incentivereise nur als Gesamtes beurteilt werden, da sie von den Leistungsmerkmalen und dem Erlebniswert einer Gruppenreise, bei der Reiseziel, Reiseprogramm und Reisedauer von vornherein festgelegt sind, und der Teilnehmerkreis begrenzt ist. An dieser Einheitstheorie kann aufgrund der geänderten Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.

Beibehaltung der Bewertungskriterien

Weiterhin Gültigkeit haben dagegen die darin festgelegten Bewertungskriterien. Danach spielt es keine Rolle,

  • welchen Wert das Unternehmen dem Arbeitnehmer zuwenden wollte,
  • zu welchem Preis das Unternehmen diese Reise angekauft hat oder
  • welchen subjektiven Wert die Reise für den Arbeitnehmer tatsächlich hat.

Der Wert der zugewandten Reise ist nach dem genannten BMF-Schreiben mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.[5]

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