Rz. 47

Die Gründe für die Errichtung einer Familienstiftung sind überwiegend nicht steuerlicher, sondern zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Natur.[43]

 

Rz. 48

Zivilrechtlich bewirkt die Familienstiftung eine wirtschaftliche Absicherung der Familie unter drastischer Reduzierung des Risikos des Auseinanderfallens des Vermögens. Das Stiftungsvermögen bleibt an den Stifterwillen gebunden. So wird es zugunsten der Familie verselbstständigt, jedoch ohne dass die begünstigten Familienmitglieder die Kontrolle über das Vermögen erlangen. Anders als z. B. bei einer Familiengesellschaft können die Familienmitglieder die Stiftung nämlich nicht kündigen, keine Anteile auf Dritte übertragen und keine Stimm-, Kontroll- oder auch nur Informationsrechte nach Gesellschaftsrecht ausüben.

 

Rz. 49

Die Besonderheiten bei der zivil- und steuerrechtlichen Behandlung der Familienstiftungen ergeben sich daraus, dass der Grundsatz der Verselbstständigung der Stiftung in Einzelpunkten durch die Berücksichtigung der hinter der Stiftung stehenden "Familie" modifiziert wird.[44]

 

Rz. 50

Auf die zivilrechtlichen Besonderheiten sei hier nur kurz eingegangen:[45] Da die Aufsicht über die rechtsfähigen Stiftungen – und damit die konkrete Anwendung des Stiftungsprivatrechts – trotz der neuen bundeseinheitlichen Regelungen in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, sind stets die jeweiligen Regelungen der einzelnen Länder zu beachten, die insbesondere in ihren Rechtsfolgen teilweise erheblich differieren. Allgemein ist jedoch festzustellen, dass die staatliche Stiftungsaufsicht bei Familienstiftungen etwas zurücktritt oder sogar ganz entfällt.[46] So unterstehen gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des BayStiftG nur solche Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht, die öffentlichen Zwecken dienen. In einigen Ländern beschränkt sich die Stiftungsaufsicht auf die korrekte Besetzung der Organe.[47] In Brandenburg soll die Aufsicht Gefährdungen des Gemeinwohls abwenden, in Hamburg und Hessen das öffentliche Interesse schützen.[48] In anderen Ländern gibt es keine Sonderregelungen für Familienstiftungen.[49]

[43] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 21.
[44] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 23.
[45] Vgl. insoweit: Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 28 ff.
[46] Meyn/Gottschald, in MüHB Gesellschaftsrecht V, § 104 Rn. 6 ff.; ausführlich Richter/Gollan, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Rz. 30.1 ff.; Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 1 Rn. 40 f.; Richter, Rechtsfähige Stiftung, S. 383 ff.; für einen Überblick vgl. Nissel, ZSt 2007, S. 3.
[47] Beispielsweise § 10 Abs. 2 BerlStiftG; ähnlich § 17 BremStiftG, § 10 Abs. 2 NdsStiftG.
[48] § 4 Abs. 3 BrdbgStiftG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HambStiftG, § 21 Abs. 2 HessStiftG, ähnlich § 6 Abs. 3 NWStiftG.
[49] Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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