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Kommt es dem Stifter vor allem darauf an, sich in partizipativen Strukturen gemeinsam mit anderen für ein Ziel einzusetzen, dürfte in der Regel die Gründung eines Vereins gegenüber der Stiftungsgründung vorzugswürdig sein. Zwar lassen sich auch in Stiftungen Mitbestimmungsmechanismen etablieren, da der Stifter in der Gestaltung der Organ- und Entscheidungsstrukturen weitgehend frei ist. Diese dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Stiftung eine an sich "undemokratische" Rechtsform ist. Durch die Bindung an den Stifterwillen sind die wesentlichen Grundentscheidungen der Willensbildung durch die Stiftungsorgane entzogen. Die Etablierung quasi-demokratischer Strukturen – etwa eines Gremiums aller (Zu-)Stifter als Stifterversammlung mit Mitspracherechten – führt schnell zu einem Rechtsformirrtum der Beteiligten, die die Grenzen ihrer Entscheidungsmacht nur zu leicht verkennen. Die Organe einer Stiftung sind Treuhänder des ursprünglichen Stifterwillens und zur Willensbildung nur innerhalb des vom Stifter gesetzten Rahmens berufen. Demgegenüber hat die Mitgliederversammlung eines Vereins das unentziehbare Recht der Satzungsänderung. Mit Zustimmung aller Mitglieder lässt sich sogar der Vereinszweck ändern, ohne dass es auf das Vorliegen bestimmter Umstände ankäme (Verbandsautonomie).

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