(1)[1] Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

Bis 31.12.2020:

(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1.

Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2.

Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3.

Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4.

Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,

5.

Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2)[2]

 

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

 

1.

Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

 

2.

Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

 

3.

Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

 

(2)[3] 1Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. 2Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

Bis 31.12.2020:

(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

[1] Abs. 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 01.01.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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