(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1. |
Landschaftspläne, |
2. |
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, |
3. |
Landschaftsrahmenpläne, |
4. |
Landschaftspflegerische Begleitpläne, |
5. |
Pflege- und Entwicklungspläne. |
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