Bauliche Veränderung

Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kaminzug stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar, der eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Der Gestattungsbeschluss muss dabei den im Wohnungseigentumsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen und im Rahmen einer abstrakten Regelung berücksichtigen, wie andere Wohnungseigentümer, die zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls einen Anschluss an den Kamin begehren, zu behandeln sind.[1]

Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer – im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen – als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.[2]

Rückbaupflicht

Ein ohne Beschluss errichteter Kamin ist zurückzubauen.[3] Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der betreffende Sondereigentümer durch den Abriss erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.[4]

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