Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 57 C 138/08)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 13.10.2011 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Das Versäumnisurteil vom 13.10.2011 war auf den form- und fristgerechten Einspruch der Klägerin vom 01.11.2011 hin nicht aufzuheben und der Berufung stattzugeben. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in Ergebnis und Begründung nicht zu beanstanden. Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Soweit sich die Klägerin gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 09.10.2008 unter TOP II wendet, hat ihre Klage keinen Erfolg. Die Beschlussfassung entspricht ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 3 und 4 WEG).

a) Die Aufforderung an einen Eigentümer, zum Rückbau einer baulichen Maßnahme und die anschließende Mandatierung eines Rechtsanwalts durch Beschluss der Eigentümerversammlung entspricht bereits dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine in Erwägung gezogene Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Rechtsauffassung, die dem Mehrheitsbeschluss zugrundeliegt, nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayObLG NZM 1999, 862, 864 f. m.w.N.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 462). Hier hat eine Klage auf Beseitigung des von der Klägerin errichteten Kamins nach Auffassung des Einzelrichters nicht nur hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der aktuellen Sach- und Rechtslage besteht darüber hinaus ein Anspruch der einzelnen Eigentümer gegen die Klägerin auf Rückbau des Kamins gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, 1004 Abs. 1 BGB, dessen Geltendmachung die Eigentümergemeinschaft durch die Beschlussfassung vom 09.10.2008 an sich gezogen hat.

b) Bei dem von der Klägerin errichteten Kamin handelt es sich unbedenklich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, wovon auch die Berufung ausgeht. Eine Zustimmung der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer liegt nicht vor. Die Eigentümerversammlung vom 09.10.2008 hat es vielmehr unter TOP II mit großer Mehrheit abgelehnt, den errichteten Kamin zu genehmigen. Die Zustimmung der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer war auch nicht entbehrlich, weil keine Beeinträchtigung vorliegt, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, wobei die Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung nach der Rechtsprechung niedrig anzusetzen ist (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 11. Auflage 2010, § 14, Rn. 24 m.w.N.). Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz Lichtbilder vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie den Kamin erheblich gekürzt und angestrichen hat, um eine etwaige und vom Amtsgericht nach dem damaligen Sachstand zu Recht angenommene optische Beeinträchtigung zu beseitigen. Hierauf kommt es jedoch – unabhängig von der wohl anhand weiterer Lichtbilder noch aufklärungsbedürftigen Frage, ob tatsächlich keine optische Beeinträchtigung mehr vorliegt – nicht entscheidend an, weil die übrigen Eigentümer auch – wie seitens des Amtsgericht zutreffend ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 den Parteien dargelegt – die Emissionen, die von dem Kamin bzw. dem Betrieb des angeschlossenen Ofens zwangsläufig ausgehen, nicht dulden müssen.

c) Insoweit ist mit der Auffassung des OLG Köln (NZM 2000, 764; dem folgend AG Kassel, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 800 C 6255/08, juris Rz. 19) davon auszugehen, dass eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer jedenfalls darin zu sehen ist, dass diese – je nach Windrichtung – durch den durch den Betrieb des Ofens verursachten Rauch belästigt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin bei Errichtung des Kamins und Anschluss des Ofens alle einschlägigen Nomen eingehalten hat und bei dem Betrieb die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Beklagten müssen selbst unterhalb etwaiger Grenzwerte liegende Geruchsbelästigungen nicht hinnehmen, da die Klägerin den Kamin eigenmächtig errichtet hat. Aufgrund der anhand der vorgelegten Lichtbilder erkennbaren Örtlichkeiten im vorliegenden Fall – die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus dicht aneinander gebauten, einzelnen Bungalows – ist es zudem bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen, dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommen kann, zumal das Ausmaß derselben davon abhängt, mit welchen Brennmitteln der Ofen betrieben wird. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang auch selbst vor, dass es vorkommen könne, dass das während der Anfeuerungsphase „austretende Abgas Geruchsstoffe beinhaltet, die verbranntes Holz wahrnehmen lassen” (Berufungsbegründung vom 27.04.2009, S. 7). Die erfolgte Kürzung des Kamins dürfte ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben.

Nach alledem war auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Geruchsbelästigung nicht einzuholen...

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