Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer Restitutionsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt der behauptete Restitutionsgrund nicht vor oder wird ein solcher noch nicht einmal schlüssig behauptet, so ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen (Anschluß am BSG 10 RV-471/65 v. 14.11.68).

 

Normenkette

SGG § 179; ZPO §§ 580, 589

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 18.12.1972)

 

Tenor

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1972 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 26. April 1955 lehnte das Versorgungsamt Soest den Anspruch des 1915 geborenen Klägers auf Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab, da weder eine Schußverletzung des rechten Oberschenkels in Höhe der Leistenbeuge noch eine Herzinsuffizienz als Schädigungsfolgen bestünden.

Der Widerspruchsbescheid des Landessozialgerichts Westfalen bestätigte diese Entscheidung. Die dagegen erhobene Klage ist mit Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20. Juli 1956 abgewiesen worden, nachdem das Evangelische Krankenhaus U. in W. die Gutachten vom 3. und 14. Mai 1956 erstattet hatte. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg und ist mit Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 25. Juni 1958 zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 1958 als unzulässig.

Der Kläger stellte am 6. Juli 1971 einen erneuten Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem BVG, der mit Bescheid vom 20. Oktober 1971 abgelehnt worden ist, da keine neuen sachlichen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen gegenüber dem bindend gewordenen Bescheid vom 26. April 1955 vorgebracht worden seien. An der Bindung dieses Bescheides werde daher ausdrücklich festgehalten.

Der dagegen eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1972 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist verworfen werden. Er ist dem Kläger am 29. Februar 1972 ausgehändigt worden.

Die dagegen erhobene Klage ging am 8. Juni 1972 bei dem Landesversorgungsamt Hessen ein, das gem. § 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klageschrift an das zuständige Sozialgericht Frankfurt/Main abgegeben hat.

Mit Urteil vom 15. September 1972 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei nicht zulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Die Monatsfrist des § 87 SGG sei bereits am 29. März 1972 abgelaufen gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Kläger nicht beantragt. Die Einschreibesendung sei ihm ordnungsgemäß zugegangen.

Mit der Berufung beim Hessischen Landessozialgericht hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe eine Versorgungsrente nach dem BVG zu, da er während des Krieges Schädigungsfolgen davongetragen habe.

Am 18. Dezember 1972 wies der erkennende Senat die Berufung zurück und führte aus, das Sozialgericht habe zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, da der Kläger die in § 87 SGG geregelte Klagefrist schuldhaft versäumt habe.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil verwarf der 10. Senat des Bundessozialgerichts durch Beschluß vom 28. Februar 1973 als unzulässig.

Mit am 30. Mai 1975 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem er in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1975 diesen Antrag bereits gestellt hatte.

Er macht geltend, ihm stünde eine Kriegsopferversorgung seit der Verwundung im Jahre 1941 zu. Es sei nicht angängig, daß sich der Beklagte auf die alten Gutachten stütze.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1972 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1972 zu verurteilen, wegen „Narbe in der rechten Leistenbeuge und Herzleidens” als Schädigungsfolge Beschädigtenrente nach einer MdE um mindestens 50 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die einschlägigen Vorschriften, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Da sich der erschienene Kläger vor Abschluß der Verhandlung entfernt hat, hat der Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Versorgungsakte mit der Archiv-Nr. … die Akte des Sozialgerichts Dortmund KB 4451/55, die Akte des Sozialgerichts Frankfurt/Main S-12/V-319/74, die Akte des Bundessozialgerichts 19 RV 89/73 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage, über die gem. §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entschieden werden konnte, nach § 179 Abs. 1 SGG die Aufhebung des re...

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