Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. MdE. Einschätzung. ärztliche Feststellung

 

Orientierungssatz

Gerade bei allergischen Hauterkrankungen sind ärztliche Meinungsäußerungen eine wichtige und oft unentbehrliche Grundlage nicht nur für die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten des Erkrankten durch die Folgen der Berufskrankheit beeinträchtigt sind, sondern auch für die Frage nach den durch letztere verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 11 RAr 21/90)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Verletztenrente aus Anlaß einer Hauterkrankung (Berufskrankheit).

Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlernte in seinem Heimatland Italien den Beruf des Schreiners. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er seit November 1979 bei der Firma K. A. Bau und Möbel in D. als Schreiner beschäftigt. Am 12. Februar 1981 stellte der Kläger seine Arbeit ein.

Mit einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 5. März 1981 teilte der Hautarzt Dr. G. Städtische Kliniken D., der Beklagten mit, der Kläger leide seit Mai 1980 an einem allergischen Asthma und allergischem Kontaktekzem; der Versicherte führe die Beschwerden auf eine berufliche Einwirkung von Holzstaub zurück. Nach einer Mitteilung der Firma A. vom 27. April 1981 war der Kläger seit Mitte August 1980 auf einer Baustelle damit beschäftigt, mit einem amtlich vorgeschriebenen Feuerschutzmittel behandelte Fichtenprofilbretter zu montieren.

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. G. das hautfachärztliche Gutachten vom 17. Dezember 1981, in welchem er zu dem Ergebnis kam, daß es zur Zeit keine krankhaften Befunde mehr gebe. Die früher aufgetretenen ekzematösen Veränderungen seien jedoch mit Wahrscheinlichkeit beruflich bedingt gewesen. In einem Epikutanläppchentest seien stark positive Reaktionen auf Holz gefunden worden. Die Hauterkrankung sei auch sicher schwer gewesen. Da es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen streng berufsspezifischen Stoff gehandelt habe, bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Es bestehe kein großes gesundheitliches Risiko, wenn der Kläger versuchsweise und unter hautfachärztlicher Kontrolle einmal in einem anderen Schreinerbetrieb arbeite. Auch der den Kläger behandelnde Hautarzt Dr. S. bestätigte der Beklagten im Schreiben vom 12. Mai 1982, eine Tätigkeit in Schreinereibetrieben sei ohne großes Risiko, weil seiner Ansicht nach der Kläger nicht auf Hölzer selbst allergisch reagiere, sondern lediglich auf die zum Feuerschutz verwendeten Imprägnierungsmittel.

Nachdem sich auch der Landesgewerbearzt beim Hessischen Sozialminister in seiner Stellungnahme vom 6. April 1982 dem hautfachärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 1981 angeschlossen hatte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 6. Juli 1982, durch den sie die Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, daß die Hauterkrankung, die sich der Kläger zugezogen habe, zwar eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) sei, wobei als Eintritt des Versicherungsfalles der 12. Februar 1981 gelte. Jedoch habe die Erkrankung eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen. Hiergegen erhob der Kläger am 24. August 1982 Widerspruch, mit dem er geltend mache, er sei seit dem 12. Februar 1981 infolge eines allergischen Asthmas und eines allergischen Kontaktekzems arbeitsunfähig; beim Arbeitsamt habe man ihm gesagt, es gebe keine Arbeitsstelle für ihn.

Bei dem Landesgewerbearzt, der in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 1981 bereits ausgeführt hatte, daß bei dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit keine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (Nr. 4301 der Anlage zur BKVO) vorliege, fragte daraufhin die Beklagte an, ob an dieser Beurteilung festgehalten werde. Der Landesgewerbearzt beauftragte nunmehr seinerseits Dr. B. Deutsche Klinik für Diagnostik, W., mit der Untersuchung des Klägers und Erstattung eines Gutachtens. Im internistisch-lungenärztlichen Gutachten vom 6. Mai 1983 führte dieser Arzt aus, ein Asthma bronchiale könne vorliegend nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, so daß entschädigungspflichtige Berufskrankheiten nach Nr. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKVO nicht vorlägen. Aufgrund der - wie sich aus dem dermatologischen Befundbericht des Dr. A., Deutsche Klinik für Diagnostik, vom 24. März 1983 ergebe - jetzt nachgewiesenen kutanen Sensibilisierungen auch gegen Weichholz und imprägniertes Weichholz und aufgrund eines fraglich positiven inhalativen Provokationstestes für „Avenarius Decklack-8904” (richtig: - 8916) könne bei we...

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