Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage

 

Orientierungssatz

1. Die Erhebung einer Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage ist unzulässig.

2. Auch bei Restitutionsklagen müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen.

3. Eine erneute Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage stellt eine unnötige, zweckwidrige und missbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs dar. Dies schließt ein bestehendes Rechtschutzinteresse aus.

 

Tenor

I. Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (Az.: L 5/V-325/91) zu dem Verfahren L-5/V-508/87.

Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 (S-2/15/V-1216/84) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Streitgegenstand war, ob es sich bei den folgenden Gesundheitsstörungen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelreizerscheinungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit Bewegungseinschränkung, Fehlstellung und Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Bewegungsbehinderungen, Entfernung der linken Brust" um weitere Schädigungsfolgen handelt, die zu einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v. H. führen. Über die mit Abhilfebescheid vom 22. November 1988 festgestellten Schädigungsfolgen hinaus wurden die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen vom Landessozialgericht nicht als Schädigungsfolgen im Sinne der in Frage kommenden Anspruchsnorm des § 1 BVG angesehen (keine mittelbaren Schädigungsfolgen).

Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG gegen das o.a. Urteil wurde nicht eingelegt.

Erhoben wurde dagegen beim Hessischen Landessozialgericht am 4. April 1991 eine Restitutionsklage mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen des § 580 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 b Zivilprozeßordnung (ZPO) erfüllt. Das Landessozialgericht hätte bei seiner Entscheidung das Obergutachten von Dr. C. vom 1. September 1989 mitverwenden müssen, was zu einer vollständigen und richtigen Anerkennung der Schädigungsfolgen geführt hätte. Durch diesen Mangel sei das Landessozialgericht fehlerhaft verfahren. Das Urteil vom 26. März 1991 müsse deshalb aufgehoben werden. Darüber hinaus überreicht die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 ihre schriftlichen Anträge, die den Beteiligten vorgelesen wurden.

Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wurde die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - als unzulässig verworfen und, soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 5 ZPO im Streit stand, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt:

"Zwar kann nach § 179 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Restitutionsklage ist nach § 580 ZPO nur bei ganz bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten inhaltlichen Mängeln der Urteilsgrundlage statthaft. Diese Mängel liegen hier jedoch nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, daß die Wiederaufnahme ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, dazu bestimmt, die Rechtskraft eines Urteils zu beseitigen, wenn schwerwiegende Umstände eine erneute richterliche Beurteilung erforderlich machen. Nicht jeder tatsächliche und rechtliche Irrtum und nicht jedes fehlerhafte Verfahren rechtfertigen es, die Rechtskraft eines Urteils, die ein wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsstaats ist, auszuräumen. Die durch die Bezugnahme auf die ZPO bestimmten Wiederaufnahmegründe sind daher eng auszulegen.

Hinsichtlich der von der Klägerin zu § 580 Abs. 1 Nr. 2 und 7 b ZPO geltend gemachten Restitutionsgründe ist die Restitutionsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Hinsichtlich der Nr. 5 der genannten Vorschrift mußte die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des Landessozialgerichts vom 26. März 1991, wie von der Klägerin vorgetragen, auf einer Urkundenfälschung im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO beruht. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Obergutachten vom 1. September 1989 handelt es sich um ein Gutachten von Dr. C., das in dem Verfahren L 5/Vb-1172/87 nach dem Schwerbehindertengesetz erstellt wurde. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, daß in dem von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Auszug aus diesem fachchirurgischen Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 1989 nunmehr das Az.: L 5/Vb-1172/87 handschriftlich durchgestrichen und das Az.: L-5/V-508/87 hinzugefügt ist. Gerade in dem zuletzt angeführten Verfahre...

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