Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 21.07.1998; Aktenzeichen S 6 RA 143/97)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, insbesondere die rentensteigernde Berücksichtigung sogenannter Überentgelte für die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1973.

Der 1936 geborene Kläger hatte bis zum 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Dort war er von September 1956 bis September 1968 bei der D… (D) beschäftigt, zuletzt als Ingenieur. Vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1971 war er Aspirant bei der Technischen Universität in D… mit Bezügen in Höhe von 750,- M (DDR) monatlich und ab dem 1. Oktober 1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der D… beim Institut für sozialistische Wirtschaftsführung des Post- und Fernmeldewesens beschäftigt. Sein Bruttoverdienst betrug vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971 4560,00 M (DDR), vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 16535,76 M (DDR) und vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 18840, – M (DDR). Der Kläger gehörte während des streitbefangenen Zeitraums der Sozialpflichtversicherung der DDR an und zahlte hierzu Beiträge aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,- M (DDR). Darüber hinaus hatte er, seitdem er eine ununterbrochene Dienstzeit bei der D… von zehn Jahren zurückgelegt hatte, eine Berechtigung auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach den §§ 16 ff der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post – Post-Dienst-Verordnung (PDVO) – vom 28. März 1973 (GBl I Nr. 25 S 222), geändert durch die 2. PDVO vom 11. Juli 1975 (GBl I Nr. 31 S 594), iVm der Versorgungsordnung (VSO) der D… vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988, diese idF des 10. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der D… vom 5. November 1973 (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne am 10. Dezember 1973 unter Nr. 105/73). Vorausgegangen war ua die Versorgung nach § 21 der Verordnung vom 13. Oktober 1960 über Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der D… (GBl II Nr. 35 S 395, später ersetzt durch § 17 PDVO ≪GBl II 1970 Nr. 94 S 651≫ iVm §§ 1, 3 der Anordnung Nr. 1 über die Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der D… vom 8. November 1960 idF der Anordnung Nr. 2 vom 23. November 1961, später ersetzt durch §§ 1, 3 VSO von 1972 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen 1972 Nr. 225 S 169 ff; vgl insgesamt BSG SozR 3-2600 § 56a Nr. 2).

Mit Wirkung zum 1. März 1971 trat die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO 1971, GBl II Nr. 17 S 121) in Kraft. Die Beschäftigten der D… waren hierzu beitrittsberechtigt. Der Kläger trat der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 bei und entrichtete Beiträge hierzu bis zum 30. Juni 1990. Ab 1. Oktober 1975 war er in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz versichert.

Im Blick auf die Einführung der FZR wurde die Postversorgung durch die PDVO vom 28. März 1973 iVm der VSO vom 31. Mai 1973 und dem 10. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag vom 5. November 1973 mit Wirkung zum 1. Januar 1974 neu geregelt.

Nach den genannten Bestimmungen galten für die Beschäftigten der D…, die – wie vorliegend der Kläger – der FZR beigetreten sind, hinsichtlich der Gewährung und Berechnung der Zusatzaltersrente und Zusatzinvalidenrente sowie der Zusatzhinterbliebenenrente die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung, soweit ua im Rahmenkollektivvertrag der Post nichts anderes festgelegt war (§ 17 Abs. 1 PDVO vom 28. März.1973). Postbedienstete, die – wie vorliegend der Kläger – bereits am 1. Januar 1974 bei der D… tätig gewesen waren, konnten bei der Berechnung ihrer Zusatzalters- oder Zusatzinvalidenrente eine zusätzliche Versicherungszeit angerechnet bekommen, wenn sie

– am 1. März 1971… als Mann älter als 50 Jahre waren und

– der FZR beigetreten waren bzw. bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung zum 1. Januar eigetreten sind

(§ 17 Abs. 2 PDVO v. 28. März 1973).

Für Mitarbeiter, die mit Wirkung vom 1. Januar 1974 der FZR beigetreten und bereits vor dem 1. Januar 1974 bei der D… tätig gewesen waren, bestand darüber hinaus eine Besitzstandsgarantie, wonach die bisherigen Versorgungsbestimmungen für die D… weiter anzuwenden waren, sofern sie einen höheren Versorgungsanspruch als nach §§ 16 und 17 der PDVO begründeten (§ 18 PDVO).

Hiernach bestand nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit eine Berechtigung auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach der PDVO. D...

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