Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet. Anerkennung von Verdiensten aus einem Zweitarbeitsverhältnis. Deutsche Reichsbahn. Sonderregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Verdienste aus einer Beschäftigung im Rahmen eines Zweitarbeitsverhältnisses, für die keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge (zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung) gezahlt worden sind, können nicht rentensteigernd berücksichtigt werden.

 

Orientierungssatz

Durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 256a SGB 6 durch Art 2 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) sollten ausschließlich für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 1.1.1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt gelten. Eine Erweiterung dieser Ausnahmeregelung auch auf Arbeitsverdienste, die nicht bei der DR erzielt worden sind, sondern im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses, hält der Senat nicht für sachgerecht.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob bei der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 ein Überverdienst aus einem zweiten Arbeitsverhältnis bei den L. Verkehrsbetrieben zu berücksichtigten ist.

Der am ... 1940 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet vom 17. April 1964 bis 12. März 1976 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) rentenversicherungspflichtig nach Maßgabe der Eisenbahner-Verordnung und daneben vom 1. März 1971 bis 16. März 1976 als Triebwagenführer bei den L. Verkehrsbetrieben (LVB) beschäftigt. Er trat der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 1. Juli 1981 bei. Ausweislich der von der L Verkehrsbetriebe GmbH unter dem 16. März 2004 erstellten Bescheinigung hat der Kläger vom 1. März bis 31. Dezember 1971 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.160,48 M sowie ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 278,20 M und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 16. März 1976 Bruttoarbeitsentgelt bezogen, das beitragsfrei gewesen sei.

Mit Bescheid vom 15. September 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1971 berücksichtigte sie zehn Monate beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (Rentenversicherung der Arbeiter - Bahnversicherungsanstalt -) in Höhe von 5.584,40 M und ferner für den gleichen Zeitraum den Betrag von 278,20 M bezogen auf Zeiten im Beitrittsgebiet (Rentenversicherung der Arbeiter). Für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 12. März 1976 berücksichtigte sie (lediglich) einen beitragspflichtigen Verdienst zur Bahnversicherungsanstalt.

Den hiergegen am 8. Oktober 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 als unbegründet zurück. Die geforderte Anrechnung weiterer Verdienste für die Zeit vom 1. März 1971 bis 16. März 1976 als Überverdienste könne nicht erfolgen. Mangels vorliegender Nachweise habe der Kläger nicht beweisen können, dass das in der Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1981 tatsächlich bezogene Bruttoentgelt bei der DR über dem bereits berücksichtigten Verdienst gelegen habe. Soweit der Kläger vom 1. März 1971 bis 16. März 1976 eine Nebentätigkeit bei den LVB ausgeübt habe, seien diese Einkünfte nur bis zu einem Arbeitsverdienst von 600 M monatlich (7.200 M im Jahr) beitragspflichtig gewesen. Sofern der monatliche Bruttoverdienst aus mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsrechtsverhältnissen den Betrag von 600 M monatlich überstiegen habe, seien die Sozialversicherungsbeiträge nur von dem Betrieb abzuführen gewesen, bei dem der Werktätige den höchsten Verdienst erzielt habe. Im Fall des Klägers sei die Beitragsabführung durch das RAB “E „ L bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 M monatlich erfolgt. Die L Verkehrsbetriebe GmbH habe unter dem 16. März 2004 somit zutreffend bestätigt, dass für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 16. März 1976 kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vorgelegen habe. Die Anerkennung weiterer Überentgelte habe somit nicht erfolgen können. Das bescheinigte beitragspflichtige Entgelt vom 1. März bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 278,20 M sei bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden.

Mit der hiergegen am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger die Berücksichtigung höherer Verdienste bei der DR im Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 sowie die Berücksichtigung der bei den LVB in der Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1974 erzielten Verdienste als Überverdienste weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 24. Juli 2007 hat das Sozialgericht Magdeburg di...

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