Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 29.01.1993; Aktenzeichen S-2a/V-436/91)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 29. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 2. März 1956 geborene Kläger begehrt Entschädigung (Rente) für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die er als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) erlitten hat.

Den Antrag stellte der Kläger am 2. April 1990, nachdem er am 13. Januar 1990, aus der DDR kommend, seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte. Der Kläger gab an, er habe vom 6. Mai 1975 bis zum 29. Oktober 1976 seinen Grundwehrdienst bei der NVA verrichtet und am 10. Oktober 1976 bei einem organisierten Freizeitsport – Fußballspiel im Rahmen einer Regimentsmeisterschaft – eine Verletzung am linken Kniegelenk erlitten. Durch intensive Nachbehandlung seien die Beschwerden größtenteils zunächst abgeheilt gewesen. Erst Anfang der 80er Jahre hätten sich die Beschwerden am linken Knie wieder verstärkt bemerkbar gemacht und er habe sich daraufhin Anfang 1986 an das Wehrbezirkskommando zwecks Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung gewandt. Rückwirkend zum 1. Juli 1983 sei ihm daraufhin vom FDGB-Kreisvorstand N. eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 20 % in Höhe von 80 Mark monatlich gewährt worden. Der Kläger legte eine Bescheinigung über die Anerkennung einer Dienstbeschädigung der NVA, Wehrbezirkskommando E., vom 8. Juli 1986 vor, eine Dienstbeschädigungsliste bei Unfall vom 28. November 1986 sowie einen Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes N. vom 11. September 1986 über die Bewilligung einer Unfallrente.

Der Beklagte zog das ärztliche Gutachten der NVA, Lazarett G. der Fachärztin für Orthopädie Dr. K. vom 12. Juni 1986 zum Verfahren bei und holte einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes Dr. S. vom 31. Juli 1990 ein. In der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Kassel (VUSt) ließ der Beklagte den Kläger durch den Arzt für Chirurgie Dr. L. begutachten. Der Versorgungsarzt führte in seinem Gutachten vom 6. März 1991 aus, bei dem Kläger wurden Knorpeldegenerationen und geringe Arthrosen an beiden Kniegelenken vorliegen, wenn auch rechts deutlich geringer als links. Am linken Kniegelenk sei außerdem eine rezidivierende Osteochondrosis dissecans neben einer Höhenminderung des äußeren und einer Ausweitung des inneren Gelenkspaltes festzustellen. Im Rahmen der Zusammenhangsbegutachtung sei daraufhinzuweisen, daß der Kläger die erste linksseitige Knieverletzung bereits bei privatem Fußballspiel im Jahre 1972 erlitten habe und die dort deutlich stärker als am rechten Knie ausgeprägten Veränderungen mit ihrem Beginn wahrscheinlich bereits auf dieses erste Unfallereignis datiert werden müßten. Die Osteochondrosis dissecans des linken Kniegelenkes sei indes nicht nur durch die 1972 und 1976 belegten Traumatisierungen ausgelöst, sondern durch immer wiederkehrende Überbeanspruchungen bei früherem, jahrelangen Fußballspiel. Die im Oktober 1976 erlittene dienstliche Traumatisierung sei nur als vorübergehende, aber nicht richtunggebende Verschlimmerung einzustufen, die insofern keine nachweisbaren Folgen hinterlassen habe. Unter Berücksichtigung der glaubhaften subjektiven Beschwerden sei trotz fehlender Funktionsbeeinträchtigungen an den Kniegelenken ein GdB von 20 angemessen, weil im linken Kniegelenk mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gut reiskorngroßer Freikörper vorliege, der jederzeit zu Einklemmungserscheinungen führen könne. Eine Schädigungsfolge sei indes derzeit nicht mehr zu benennen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 lehnte der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab. Zur Begründung führte er aus, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen könne zwar bei einem Zuzug in die Bundesrepublik bis zum 18. Mai 1990 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für Schädigungen im Zusammenhang mit dem Dienst in der NVA Beschädigtenversorgung im Wege des Härteausgleiches nach § 89 BVG gewährt werden. Die im Oktober 1976 erlittene Schädigung des Klägers sei indes nur als vorübergehende, nicht aber als richtunggebende Verschlimmerung anzuerkennen, die keine nachweisbaren Folgen hinterlassen habe. Ein Gesundheitsschaden, der auf das damalige schädigende Ereignis zurückzuführen sei, liege somit nicht vor, so daß sich die Frage einer Einbeziehung in die Versorgung des BVG analog § 82 Abs. 2 BVG im Wege des Härteausgleiches nicht mehr stelle.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Verletzung im Jahre 1972 sei nur oberflächlicher Natur gewesen und das Unfallereignis am 11. Oktober 1976 sei die eigentliche schädigende Ursache für das jetzt vorliegende Behinderungsausmaß. Zudem sei der Beklagte an die – in der DDR – einmal anerkannte Dienstbeschädigung gebunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom...

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