Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich dar Bautarifverträge. Tarifkonkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

1) Tarifkonkurrenz kann bereits dann vorliegen, wann nur der Arbeitgeber an die in Betracht kommenden Tarifverträge gebunden ist (Entgegen LArbG Frankfurt Urt. v. 24.10.1980 – 14 Sa 1300/87; wie BAG Urt. v. 14.06.1989 – 4 AZR 200/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

2) Bei dar Auflösung der Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip hat der fachliche Geltungsbereich Vorrang vor dem räumlichen.

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.10.1988; Aktenzeichen 1 Ca 2032/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1990; Aktenzeichen 4 AZR 561/89)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 1988 – 1 Ca 2032/87 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bezüglich der bei ihm beschäftigten Arbeiter von April 1986, bezüglich der von ihm beschäftigten Angestellten von Juni 1986, bis Dezember 1987, und für den Fall der nicht fristgerechten Erteilung der Auskünfte um einen Entschädigungsanspruch sowie im Wege der Widerklage um einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin.

Die Klägerin ist nach näherer tariflicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin nach einem tarifvertraglich im einzelnen geregelten Verfahren auf vorgeschriebenen Vordrucken mitzuteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, bei ihnen beschäftigt waren und deren Bruttolohnsumme sowie die auf diese entfallenden Beiträge; ferner, wieviele technische und kaufmännische Angestellte, Poliere und Schachtmeister, und in welcher Höhe Beiträge für diese in den genannten Monaten angefallen sind. Diese Verpflichtung richtete sich bis Ende 1986 für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 13 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1983), für Angestellte, Poliere und Schachtmeister nach § 2 Abschn. II Nr. 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag-Angestellte, VTV-Ang.), seit dem 1. Januar 1987 für Arbeiter und Angestellte nach § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1986). Diese Tarifverträge waren stets für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 17 vom 22. Februar 1986 und Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar 1987). Zur Zeit der Anträge der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden auf Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge vom 19. Dezember 1983 (Bl. 172–176 d. A.) und vom 17. Dezember 1985 (Bl. 177–184 d. A.) waren 93–95 v. H. der Arbeitnehmer im Baugewerbe und knapp 80 v. H. der unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallenden Arbeitnehmer von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie angeschlossenen Arbeitgebern beschäftigt. Der Beklagte führt in den Jahren 1986 und 1987 mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit der Arbeitnehmer seines Betriebes Drainagearbeiten aus. Die Arbeiten wurden mit Hilfe einer speziellen Drainagemaschine verrichtet, die auch als Drainpflug oder Einscharpflug bezeichnet wird. Die Maschine arbeitete so, daß zunächst eine Art Pflugschar den Boden durchstreicht. Die dadurch geschaffene Furche, die stellenweise mehr als einen Meter tief sein kann, wurde sodann von der gleichen Maschine Drainagerohre verlegt. Bei diesen Rohren handelte es sich um eine Art kunststoffschlauch, der von der Maschine in die Furche verlegt wurde, wobei der Schlauch in Einzelfällen auch aus anderen Materialien als aus Kunststoff bestehen konnte, z.B. aus Kokos. Auf das verlegte Dränrohr wurde durch die Maschine sodann wieder Erdreich gewendet. Der Beklagte war und ist mit seinem Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen (Auskunft des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein Bl. 215 R d. A.). Zum 1. Januar 1986 meldete er den Betrieb bei der Gemeinde Schashagen mit der Tätigkeit „Kultur- und Landschaftsbau u.a. Drainage und Drainspülung, Grabenpflege und -ausbau, Knickpflege und Knickholzhächseln, landwirtschaftliche und sonstige Lohnarbeiten und Dienstleistungen” als Gewerbe an. Der Beklagte war im Klagezeitraum Mitglied der Landwirtschaftskammer ...

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