Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifkonkurrenz zwischen Bau- und Schlosserhandwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegenüber dem BauRTV ist der Tarifvertrag für das Schlosserhandwerk (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen vom 16. Dezember 1977) der speziellere Tarifvertrag, der bei Tarifkonkurrenz anzuwenden ist. Dieser speziellere Tarifvertrag gilt nach dem Prinzip der Tarifeinheit für den gesamten Schlosserbetrieb.

 

Orientierungssatz

Tarifkonkurrenz zwischen Bau- und Schlosserhandwerk; Prinzip der Tarifeinheit; Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.10.1988; Aktenzeichen 14 Sa 1300/87)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 12.08.1987; Aktenzeichen 7 Ca 6003/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis zum 27. Juni 1984 in Anspruch.

Der Beklagte, der Schlossermeister ist, unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, der Decken- und Wandverkleidungen herstellte und montierte. Dabei wurde fast ausschließlich Metall verarbeitet. Der Betrieb des Beklagten war in die Handwerksrolle für das Schlosserhandwerk eingetragen. Der Beklagte war Mitglied bei der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft und wurde dort als Betrieb der Akustiktechnik geführt. Er war seit dem 1. August 1980 Mitglied der Schlosserinnung W, die Mitglied des Fachverbandes (Landesinnungsverband) des Metallhandwerks Rheinland-Rheinhessen ist. Der Fachverband schließt mit der IG Metall Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen ab, die fachlich unter anderem für alle Betriebe des Schlosserhandwerks und persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder der IG Metall sind, gelten. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten waren gelernte Schlosser und Mitglieder der IG Metall. Der Beklagte wendete auf die Arbeitsverhältnisse aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Metalltarifverträge an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge im Klagezeitraum erfaßt worden sei, weil arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten und auch Dämmarbeiten ausgeführt worden seien. Auf eine Bindung an die Metalltarifverträge komme es nicht an.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular

Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO)

versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,

in den Monaten Dezember 1981 bis zum 27. Juni

1984 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt

wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuer-

pflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese

Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen

der Bauwirtschaft in den genannten Monaten ange-

fallen sind,

1.2 wieviel technische und kaufmännische Angestellte

sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten

Dezember 1981 bis zum 27. Juni 1984 in dem Betrieb

des Beklagten beschäftigt wurden und in welcher

Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des

Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefal-

len sind,

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunfts-

erteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach

Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die

Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1: 152.320,oo DM

zu Nr. 1.2: 846,91 DM.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß sein Betrieb nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gefallen sei. Es habe sich um einen Betrieb des Schlosserhandwerks gehandelt, da ganz überwiegend Metallverkleidungen, die gestalterischen Zwecken dienten, mit den Methoden und Werkzeugen des Schlosserhandwerks ausgeführt worden seien. Außerdem habe für die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse Tarifgebundenheit an die Metalltarifverträge bestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung. Die Klägerin kann von dem Beklagten die begehrten Auskünfte nicht verlangen, da die Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes (Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe und Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes) keine entsprechende rechtliche Verpflichtung für den Beklagten begründen. Zwar fiel der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. Die allgemeinverbindlichen tariflichen Bestimmungen der Verfahrens- tarifverträge begründeten jedoch nicht unmittelbar und zwingend ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, da für den Betrieb des Beklagten die spezielleren tariflichen Bestimmungen für das Metallhandwerk galten.

Im Klagezeitraum galt für die gewerblichen Arbeitnehmer der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe in den Fassungen vom 17. November 1980, 10. November 1981 und 19. Dezember 1983. Der fachliche bzw. betriebliche Geltungsbereich dieses Verfahrenstarifvertrages ist mit dem des BRTV-Bau identisch. Während das in den bis zur Fassung vom 19. Dezember 1983 geltenden Fassungen des Verfahrenstarifvertrages in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, wird seit der Neufassung des Verfahrenstarifvertrages vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen. An der materiellen Rechtslage hat sich dadurch nichts geändert (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für die Angestellten galt im Klagezeitraum der Tarifvertrag über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in den Fassungen vom 28. Dezember 1979 und 19. Dezember 1983, der hinsichtlich seines fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereichs wiederum identisch mit dem für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Verfahrenstarifvertrag ist.

Der Betrieb des Beklagten fiel im Klagezeitraum unter den fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. Heranzuziehen sind insoweit folgende tariflichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge bzw. des BRTV-Bau:

Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe,

die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis

IV fallen.

...

Abschnitt V:

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrie-

ben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der

nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und

Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich

des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putz-

trägern;

...

Nach der Senatsrechtsprechung fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Danach fiel der Betrieb des Beklagten unter den fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

Im Betrieb des Beklagten wurden im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt, die dem Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 36 des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge bzw. des BRTV-Bau "Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen)" entsprachen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden von den Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend im Betrieb des Beklagten Decken- und Wandverkleidungen aus Metall hergestellt und montiert. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß es sich insoweit um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne der tariflichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 der Verfahrenstarifverträge handelt, da im Klammerzusatz als Beispiel für solche Arbeiten ausdrücklich auf Wand- und Deckenverkleidungen verwiesen wird. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der von der tariflichen Bestimmung seit der Neufassung des fachlichen Geltungsbereichs des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge bzw. des BRTV-Bau mit Wirkung vom 1. Januar 1980 insbesondere auch Montagebauarbeiten unter Verwendung des Werkstoffs Metall erfaßt werden (BAG Urteil vom 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Während vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe, die vor dem 1. Januar 1980 in Kraft waren, reine Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbauarbeiten als Montagebauarbeiten ausgeschlossen waren, ist diese Einschränkung mit Wirkung vom 1. Januar 1980 weggefallen, woraus der Senat geschlossen hat, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nunmehr Montagebauarbeiten ohne Rücksicht auf den verwendeten Werkstoff und die angewandten Arbeitsmethoden unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht ferner an, daß auch Betriebe des Schlosserhandwerks, die Trocken- und Montagebauarbeiten mit dem Werkstoff Metall im tariflichen Sinne ausführen, vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe erfaßt werden, da sie in Abschnitt VII des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge bzw. des BRTV-Bau nicht vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt die Ausführung von Trocken- und Montagebauarbeiten auch dann unter den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, wenn sie gestalterischen Zwecken dient. Die Tarifvertragsparteien erwähnen im Klammerbeispiel als Trocken- und Montagebauarbeiten nämlich ausdrücklich Wand- und Deckenverkleidungen. Daraus folgt, daß sie alle derartigen baulichen Leistungen unabhängig davon erfassen wollen, welchem speziellen Zweck eine Decken- oder Wandverkleidung dient. Damit fiel der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum unter den fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes.

Eine Tarifbindung konnte jedoch trotz der Allgemeinverbindlichkeit der Verfahrenstarifverträge (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG) nicht eintreten, da für den Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum außerdem der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen vom 16. Dezember 1977 galt und diesem nach den Grundsätzen der Spezialität und der Tarifeinheit der Vorrang einzuräumen war.

Das Landesarbeitsgericht nimmt insoweit an, daß eine aufgrund der Tarifgebundenheit des Beklagten und der Mehrzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 TVG) an den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen (MTV Metallhandwerk) hinsichtlich der allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes bestehende Tarifkonkurrenz in der Weise zu lösen sei, daß der MTV Metallhandwerk als der speziellere Tarifvertrag vorgehe. Für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der IG Metall seien und für die deshalb keine Tarifbindung an den MTV Metallhandwerk bestehe, fänden jedoch die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes aufgrund ihrer Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. Daraus folge, daß der Beklagte für den Betrieb als Ganzen zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Für welche Arbeitnehmer er beitragspflichtig sei, sei im Beitragseinzugsverfahren zu klären.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat nachgewiesen, daß er Mitglied der Schlosserinnung W ist und diese dem Fachverband (Landesinnungsverband) des Metallhandwerks Rheinland-Rheinhessen angehört. Der Fachverband hat mit der IG Metall den MTV Metallhandwerk abgeschlossen. Insoweit besteht für den Beklagten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG.

Der Betrieb des Beklagten fällt auch unter den fachlichen Geltungsbereich des MTV Metallhandwerk. Dieser gilt nach § 1 Nr. 2 fachlich für alle Betriebe des Schlosserhandwerks. Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich, daß der Betrieb des Beklagten dem Schlosserhandwerk zuzurechnen ist. Die arbeitszeitlich überwiegende Ausführung von Decken- und Wandverkleidungen aus Metall mit Methoden und Werkzeugen des Schlosserhandwerks durch überwiegend gelernte Schlosser und den Beklagten als Schlossermeister gehört nach dem Berufsbild, der beruflichen Tradition, dem Berufsrecht und der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben zum Schlosserhandwerk (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 - AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Vom persönlichen Geltungsbereich des MTV Metallhandwerk werden alle in den vom fachlichen Geltungsbereich erfaßten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder der IG Metall sind, umfaßt. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, daß die Mehrzahl der bei ihm im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der IG Metall angehörten. Dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer finden die Normen des MTV Metallhandwerk mithin unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

Da der Betrieb des Beklagten aber ebenso vom fachlichen bzw. vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe erfaßt wird und diese aufgrund ihrer Allgemeinverbindlichkeit auch für die nicht tarifgebundenen oder anders organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten (§ 5 Abs. 4 TVG), entsteht hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, für die die Normen des MTV Metallhandwerk aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten, eine Tarifkonkurrenz. Für Arbeitnehmer, die nicht der IG Metall angehören, findet jedoch der MTV Metallhandwerk mangels Tarifgebundenheit keine Anwendung, obwohl der Betrieb als Ganzer vom fachlichen Geltungsbereich des MTV Metallhandwerk erfaßt wird. Damit liegt insoweit im Verhältnis zu den allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes eine sogenannte Tarifpluralität vor (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Soweit Tarifkonkurrenz besteht, ist diese nach den Grundsätzen der Spezialität zugunsten des MTV Metallhandwerk zu lösen. Im übrigen steht der Grundsatz der Tarifeinheit der Anwendung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in bezug auf die nicht an den MTV Metallhandwerk gebundenen Arbeitnehmer des Beklagten entgegen.

Tarifkonkurrenzen sind in aller Regel nach den Grundsätzen der Spezialität zu lösen, wonach der Tarif gültig sein soll, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG Urteile vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und vom 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP Nrn. 11 und 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz m. w. N.; Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dies ist vorliegend der MTV Metallhandwerk. Der Beklagte, der Schlossermeister ist, führt mit seinen Arbeitnehmern, die überwiegend gelernte Schlosser sind, Arbeiten aus, die dem Schlosserhandwerk zuzurechnen sind. Damit erweisen sich die tariflichen Bestimmungen des MTV Metallhandwerk, die auf metallverarbeitende Betriebe und somit die des Schlosserhandwerks besonders zugeschnitten sind, nicht nur als räumlich enger, sondern auch als sachnäher und damit spezieller als die Tarifverträge für das Baugewerbe. Dies zeigt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade auch das vorliegende Tätigkeitsbeispiel im Abschnitt V Nr. 36 des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge. Trocken- und Montagebauarbeiten im Tarifsinne können von Betrieben ausgeführt werden, die unterschiedlichen Branchen angehören, wie z. B. auch von Betrieben des Schreinerhandwerks. Die branchenspezifischen Tarifverträge werden den Erfordernissen und Eigenarten dieser Betriebe und der beschäftigten Arbeitnehmer eher gerecht als die allgemein für alle Baubetriebe geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Tarifverträge für das Baugewerbe kommen in diesen Fällen nach dem Grundsatz der Spezialität nicht zur Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist beim Zusammentreffen der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe mit einem spezielleren Tarifvertrag die Tarifkonkurrenz jedenfalls dann auf der betrieblichen Ebene und nicht nur bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis zu lösen, wenn beide Tarifverträge von der gleichen Gewerkschaft, nämlich der IG Bau-Steine-Erden, abgeschlossen worden sind. In diesem Falle genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers an den spezielleren Tarifvertrag und die potentielle Möglichkeit, daß ein der vertragsschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, auf den dann unmittelbar beide Tarifverträge zutreffen (BAG Urteile vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP Nrn. 11 und 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß die Tarifbindung des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt eine vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrages gewährleiste, der den Erfordernissen des Betriebes und der beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, werden dadurch vermieden. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit und nach dem Grundsatz der Tarifeinheit können die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe auch auf solche Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, bei denen mangels Organisationszugehörigkeit der Arbeitnehmer keine Tarifbindung an den spezielleren Tarifvertrag besteht.

Gegen diese Auffassung des Senats ist eingewendet worden, daß eine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG stets nur für das einzelne Arbeitsverhältnis, nicht aber betriebsbezogen festzustellen sei. Bestehe für den Arbeitnehmer mangels Mitgliedschaft in der den speziellen Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft keine Tarifbindung, so werde ein im übrigen auf sein Arbeitsverhältnis wegen seiner Allgemeinverbindlichkeit anzuwendender Tarifvertrag nicht verdrängt. Der Nachteil, daß dann in einem Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander durchgeführt werden müßten, sei hinzunehmen (Wiedemann, Anmerkung zu BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; ebenso Konzen, RdA 1978, 146).

Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht gefolgt und hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, daß die nicht an den MTV Metallhandwerk gebundenen Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen hinnehmen müßten, wenn sie aus dem Tarifschutz der sie begünstigenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe herausfallen. Dies trifft jedoch nicht zu. Vorliegend kommt es auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen den allgemeinverbindlichen Bestimmungen der Tarifverträge des Baugewerbes und denen des MTV Metallhandwerks, die der Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer als Vertragsrecht anwendet (vgl. Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, § 4 Rz 114; Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl., Rz 622; für den generellen Vorrang arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge: Müller, NZA 1989, 449, 452), nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob durch die allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin als einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TVG begründet werden. Insoweit ist zunächst festzustellen, an welchen Tarifvertrag der Beklagte gebunden ist. Dies ist nach dem Grundsatz der Spezialität der MTV Metallhandwerk, da er unter anderem nach seinem betrieblichen Geltungsbereich dem Betrieb nähersteht. Geht dieser Tarifvertrag den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Baugewerbe für den Beklagten als der speziellere vor, so kann die Tarifgebundenheit einzelner Arbeitnehmer an die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe gleichwohl weder Rechtsbeziehungen des Beklagten zur Klägerin noch Rechtsbeziehungen des Beklagten zu seinen Arbeitnehmern nicht begründen. Dies gilt nicht nur in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen die in Betracht kommenden Tarifverträge von ein und derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind.

Sowohl die Tarifverträge für das Baugewerbe, die von der IG Bau-Steine-Erden abgeschlossen sind, als auch der MTV Metallhandwerk, der von der IG Metall abgeschlossen ist, erfassen den Betrieb des Beklagten nach ihrem fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich. Der Beklagte ist somit zum einen aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit, zum anderen aufgrund seiner Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Nach dem Grundsatz der Spezialität hat die Tarifbindung an den MTV Metallhandwerk Vorrang. Dieser Tarifvertrag erfaßt dann nach seinem Geltungsbereich aber den Betrieb als Ganzen. Das gilt nicht nur für Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG, sondern auch nach dem Geltungsbereich für alle Normen. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sollen alle Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb grundsätzlich nach demselben Tarifvertrag geordnet werden (BAG Urteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil die Arbeitnehmer durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen jederzeit erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Beklagten hinsichtlich der tariflichen Bestimmungen des MTV Metallhandwerk, die der Beklagte allerdings ohnehin als Vertragsrecht auf die Arbeitsverhältnisse anwendet. Ein Unterschied kann auch rein tatsächlich insoweit nicht zwischen Betriebs- und sonstigen Normen gemacht werden, zumal auch hier Überschneidungen möglich sind.

Im übrigen hält der Senat an der Auffassung fest, daß allein die betriebseinheitliche Anwendung des sachnäheren Tarifvertrages unter Anknüpfung an die Tarifbindung des Arbeitgebers geeignet ist, tatsächliche Schwierigkeiten bei der Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb zu vermeiden und ihr deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vorzug zu geben ist. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß das Landesarbeitsgericht die für die Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes notwendig zu klärende Frage, welche Arbeitnehmer des Beklagten innerhalb welcher Zeiträume Mitglieder der IG Metall waren, dem Beitragseinzugsverfahren überlassen will. Dies setzt eine rechtlich nicht begründbare und tatsächlich nicht durchsetzbare Pflicht zur Offenbarung der Gewerkschaftsmitgliedschaft gegenüber dem Beklagten und der Klägerin voraus, die im Streitfalle auch noch zu beweisen wäre. Außerdem sind Änderungen durch Wechsel der Gewerkschaftszugehörigkeit unvermeidlich. Demgegenüber ermöglicht der betriebseinheitliche Vorrang des spezielleren Tarifvertrages eine rechtlich klare und tatsächlich praktikable Lösung. Diese rechtfertigt sich zudem daraus, daß die Mehrzahl der Arbeitnehmer des Beklagten Mitglieder der IG Metall sind (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/1, § 33 III 4, S. 651) und für Regelungen in Betrieben des Schlosserhandwerks, in denen, wie vorliegend, überwiegend gelernte Schlosser beschäftigt werden, die IG Metall wegen der größeren Sachnähe das stärkere Recht für sich beanspruchen kann (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 166 unter Bezugnahme auf Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Bd. II, § 86 III 6, S. 487).

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Wiese Schmalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 439046

DB 1990, 129-130 (LT1)

ASP 1990, 58 (T)

RdA 1990, 59

AP § 4 TVG Tarifkonkurrenz (LT1), Nr 16

EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz, Nr 4 (LT1)

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