Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

 

Leitsatz (amtlich)

  • Drainierungsarbeiten werden sowohl vom Bautarif als auch von den Tarifverträgen für ländliche Lohnunternehmen erfaßt. Nach deren Geltungsbereichen ist der Tarifvertrag für Land- und Forstwirtschaft der engere Bereich, so daß nach dem Prinzip der Tarifeinheit die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe nicht zur Anwendung kommen.
  • Es kommt nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer im Betrieb des tarifgebundenen Beklagten Gewerkschaftsmitglied ist.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau; Verfahrenstarifverträge-Bau; TV für ländliche Lohnunternehmen Schleswig-Holstein; TVG § 4 Tarifkonkurrenz

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 30.06.1989; Aktenzeichen 15 Sa 1566/88)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.10.1988; Aktenzeichen 1 Ca 2032/87)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1989 – 15 Sa 1566/88 – und des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 1988 – 1 Ca 2032/87 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als sie der Klage zu Ziff. 1.1 und in Ziff. 2 zu Nr. 1.1 stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 42.614,-- DM abgewiesen haben. Die Klage wird bezüglich Ziff. 1.1 und Ziff. 2 zu Nr. 1.1 der Klageanträge abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 42.614,-- DM zuzüglich jeweils 9 % Zinsen aus 5.773,50 DM seit dem 29. Mai 1989, aus 20.000,-- DM seit dem 4. August 1989 und aus 16.840,50 DM seit dem 25. August 1989 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 47/50 und der Beklagte 3/50.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. Dezember 1987 (Arbeiter) bzw. 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1987 (Angestellte) in Anspruch.

Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend Drainierungsarbeiten (ohne Drainagespülung) mittels einer grabenlosen Drainierungsmaschine verrichtet wurden. Dabei durchstreifte der sog. Drän- oder Einscharpflug den Boden und verlegte gleichzeitig in die so geschaffenen Bodenöffnungen Drainagerohre aus Kunststoff oder anderen Materialien, z.B. Kokos. Mit dem Pflug wurde dann auf das verlegte Dränrohr wieder Erdreich gewendet. Der Betrieb ist seit 1. Januar 1986 bei der Gemeinde S… mit der Tätigkeit “Kultur- und Landschaftsbau u.a. Drainage und Drainspülung, Grabenpflege und -ausbau, Knickpflege und Knickholzhächseln, landwirtschaftliche und sonstige Lohnarbeiten und Dienstleistungen” als Gewerbe angemeldet. Der Beklagte war im Klagezeitraum Mitglied der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und (seit 1962) des Landesverbandes der Lohnunternehmer in der Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e.V. Letzterer schloß mit der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft Landesbezirk Nordmark Tarifverträge für die Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein ab, die fachlich für Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche ländliche Dienstleistungsbetriebe und persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gelten. Der Beklagte wendete auf die Arbeitsverhältnisse aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer diese Tarifverträge an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge im Klagezeitraum erfaßt worden sei, weil arbeitszeitlich überwiegend Drainierungsarbeiten ausgeführt worden seien. Auf eine Bindung an die Tarifverträge in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein komme es nicht an, zumal wegen dessen sehr allgemeinen Geltungsbereiches die Bautarifverträge für den Betrieb des Beklagten die spezielleren Tarifverträge seien. Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  • der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten April 1986 bis Dezember 1987 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
    • wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten Juni 1986 bis Dezember 1987 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
  • für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu 1.1.

     66.000,-- DM

    zu 1.2.

     4.370,-- DM

    Gesamtbetrag: 

     70.370,-- DM.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sein Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge. Er betreibe kein Baugewerbe. Das Drainieren von landwirtschaftlichen Flächen sei seit mehr als 100 Jahren eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit. Alle Ackerbauflächen in Ostholstein seien drainiert, weil ohne funktionierende Drainage insbesondere auf lehmigen Böden im Winter das Wasser stehen bleibe und dadurch das Wintergetreide vernichtet werde. Die Drainagen würden heute noch zum Teil von den Landwirten selbst gelegt, vielfach bedienten sie sich jedoch entweder der auf genossenschaftlicher Basis zusammengeschlossenen Maschinenringe oder der landwirtschaftlichen Lohnunternehmen, zu denen auch er gehöre.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge hält der Beklagte für unwirksam. Er hat dazu vorgetragen, nach seinen Informationen seien weniger als 50 % der 1.391.264 Arbeitnehmer der Bauwirtschaft bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt. Seiner Ansicht nach habe auch kein öffentliches Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung, zumindest im Bereich der Drainierungsarbeiten, bestanden. Sämtliche ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein führten Drainierungsarbeiten aus, die Tarifverträge für die ländlichen Lohnunternehmen würden nutzlos, wenn wegen der Allgemeinverbindlicherklärung die Bautarifverträge angewendet werden müßten. Dadurch würde das Grundrecht des Beklagten und seiner im Landesverband der Lohnunternehmer zusammengeschlossenen Arbeitgeberkollegen hinsichtlich der Koalitionsfreiheit und der Tätigkeit in der Koalition in gröbstem Maße beeinträchtigt. Im übrigen habe für die Allgemeinverbindlicherklärung kein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegen, da die Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vom 19. Dezember 1983 und vom 18. Oktober 1985 unterzeichnet seien mit “i.A. K …” und damit nicht vom vertretungsberechtigten Vorstand der IG Bau-Steine-Erden. Jedenfalls seien Ansprüche der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 entfallen, weil sie ihre Ansprüche erstmals nach Ablauf der am 31. Dezember 1986 endenden Allgemeinverbindlichkeit des früheren Verfahrenstarifvertrags geltend gemacht habe. Ferner meint der Beklagte, die Tarifverträge für die ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein seien gegenüber den Bautarifverträgen die fachlich und räumlich spezielleren, so daß auch aus diesem Grund die Bautarifverträge keine Anwendung fänden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Maßgabe, daß es die Frist zu Ziff. 2 des Klageantrages auf sechs Wochen nach Urteilszustellung verlängert hat.

In der Berufungsinstanz hat der Beklagte, nachdem die Klägerin am 29. Mai 1989 einen Betrag in Höhe von 10.143,50 DM vorläufig vollstreckt hatte, widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 10.143,80 DM zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 29. Mai 1989 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren nur noch hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1 und 1.1 sowie Ziff. 2 zu 1.1.

Die Widerklage hat der Beklagte in der Revisionsinstanz auf 46.984,30 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 29. Mai 1989 aus 10.143,08 DM, 9 % Zinsen aus 20.000,-- DM seit dem 4. August 1989 und 9 % Zinsen aus 16.840,50 DM seit dem 15. August 1989 erhöht. Er hat unstreitig am 4. August 1989 weitere 20.000,-- DM und am 25. August 1989 weitere 16.840,50 DM an die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts gezahlt. Den Vortrag des Beklagten, daß er wegen der Widerklageforderung einen mit 9 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch genommen habe, hat die Klägerin nicht bestritten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang begründet. Insoweit waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die begehrten Auskünfte verlangen. Denn für den Betrieb des Beklagten gelten die spezielleren Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein, die insoweit die Bestimmungen der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe verdrängen. Da der Beklagte die mit der Widerklageforderung geltend gemachten Beträge aufgrund eines unrichtigen vorläufig vollstreckbaren Urteils an die Klägerin gezahlt hat, muß ihm die Klägerin diese Beträge wieder erstatten.

Die Klage ist zulässig. Der Beklagte stellt in der Revisionsinstanz nicht mehr in Abrede, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben worden ist, da sich die Klägerin die Klage jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zu eigen gemacht hat (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO), sofern nicht bereits der Unterzeichner der Klageschrift zur Klageerhebung bevollmächtigt war.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe ausgeht, werden vorliegend für den Betrieb des Beklagten die Bestimmungen der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe durch den Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein verdrängt.

Der Betrieb des Beklagten fiel zwar im Klagezeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe. Diese Verfahrenstarifverträge normieren Auskunftsansprüche, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht (für den Klagezeitraum 1986: § 13 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 1985; für den Klagezeitraum 1987: § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986). Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs sind folgende tarifliche Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge heranzuziehen:

Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, bei denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

Nach der Senatsrechtsprechung fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Senatsurteil vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Danach fiel der Betrieb des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

Im Betrieb des Beklagten wurden im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt, die dem Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 2 des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge “Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich … des Verlegens von Drainagerohrleitungen” entsprachen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ansicht der Revision, es müsse zwischen baugewerblichen und landwirtschaftlichen Drainierungsarbeiten unterschieden werden, ist unzutreffend. Abschnitt V Nr. 2 des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge differenziert weder nach Art noch nach Technik der Drainierungsarbeiten. Drainieren bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, den Boden durch ein System von Röhren zu entwässern (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 2, 1981, S. 278). Daß die Tarifvertragsparteien Drainierungsarbeiten in diesem Sinne verstehen, ergibt sich aus dem Zusatz “wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen”. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß ohne Drainage der Ackerflächen in Ostholstein insbesondere ein Wintergetreidebau nicht möglich wäre. Die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit im Betrieb des Beklagten besteht also darin, Ackerflächen anbaufähig und damit “urbar” zu machen, da “urbar machen” nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet “für Ackerbau, Weide- und Viehwirtschaft nutzbar machen” (vgl. Brockhaus/Wahrig, aaO, Band 6, 1984, S. 445; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 1981, S. 2718). Daran ändert nichts, daß auch Landwirte selbst im Rahmen der Bewirtschaftung ihres Hofes Drainierungsarbeiten machen und es sich dem Herkommen nach um eine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit handeln mag. Entscheidend ist allein, ob diese Tätigkeit gewerblich arbeitszeitlich überwiegend in einem Betrieb verrichtet wird.

Ebenso ist es unerheblich, daß die Drainierungsarbeiten im Betrieb des Beklagten mittels eines Drän- oder Einscharpfluges gemacht werden. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Beklagte aus der Entscheidung des Senats über das Tiefpflügen (Urteil vom 21. Januar 1976 – 4 AZR 71/75 – AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) nichts herleiten kann. Tiefpflugarbeiten, also das Umpflügen landwirtschaftlich genutzter Flächen mittels besonders konstruierter Tiefpflüge bis zu einer Tiefe von 2,20 m zur Verbesserung der Bodenerträge ist eine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht von Betrieben des Baugewerbes ausgeführt wird. Dagegen ist bei Drainierungsarbeiten die Bodenentwässerung der eigentliche Zweck der Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Drainagerohrleitungen mittels eines Pfluges oder sonstiger (Bau-) Maschinen oder von Hand verlegt werden. Bei Betrieben, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge genannte Tätigkeiten ausgeübt werden, ist außerdem seit der Änderung des Geltungsbereiches des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge durch den Tarifvertrag vom 1. März 1980 nicht mehr erforderlich, daß gleichzeitig die allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III erfüllt sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Obwohl danach der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe erfaßt wird, werden deren Bestimmungen von den Tarifverträgen für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein verdrängt, weil insoweit eine Tarifkonkurrenz besteht, die zugunsten der Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein zu lösen ist.

Tarifkonkurrenz besteht, weil der Beklagte sowohl an die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe gebunden ist, wenn man von deren Allgemeinverbindlichkeit ausgeht, als auch an die Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein und darüber hinaus die potentielle Möglichkeit besteht, daß im Betrieb ein einer der für ländliche Lohnunternehmen vertragsschließenden Gewerkschaften angehörender Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf den dann unmittelbar beide Tarifverträge zutreffen (BAG Urteile vom 24. September 1975 – 4 AZR 471/74 – und 29. November 1978 – 4 AZR 304/77 – AP Nr. 11 und 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Der Beklagte ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied im Landesverband der Lohnunternehmer in der Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V. und war damit nach § 3 Abs. 1 TVG an die im Klage zeitraum geltenden Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein gebunden, dessen fachlichem Geltungsbereich Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche ländliche Dienstleistungsbetriebe, zu denen der Betrieb des Beklagten gehört, unterfielen. Vom persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge werden alle in den vom fachlichen Geltungsbereich erfaßten Betrieben beschäftigten arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer umfaßt. Die Tarifverträge sind von der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen worden. Für den Beklagten und die gewerblichen Arbeiter in seinem Betrieb, die Mitglied dieser Gewerkschaft sind oder werden, gelten damit aufgrund der Verbandszugehörigkeit des Beklagten und bei einer wirksamen Allgemeinverbindlichkeit der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe nach ihrem Geltungsbereich sowohl die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe als auch die Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein. Damit besteht im Betrieb des Beklagten zwischen diesen Tarifverträgen eine Tarifkonkurrenz, wobei es nach der Senatsrechtsprechung nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten Mitglied der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft ist, sondern es genügt die potentielle Möglichkeit, daß ein dieser Gewerkschaft angehöriger Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die er zuletzt im Urteil vom 14. Juni 1989 (– 4 AZR 200/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) bestätigt hat, abzuweichen. Nur so wird sichergestellt, daß in den Betrieben nach Möglichkeit nur Tarifverträge einer Branche zur Anwendung kommen und damit dem Prinzip der Tarifeinheit (vgl. BAGE 4, 37, 40 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) Rechnung getragen wird. Abgesehen davon wendet der Beklagte im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts einzelvertraglich auf alle Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Tarifverträge für ländliche Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein an.

Aufgrund der Tarifkonkurrenz werden im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe von den Vorschriften der Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein verdrängt. Tarifkonkurrenzen sind in aller Regel nach dem Grundsatz der Soezialität zu lösen. Danach kommt allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG Urteil vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 27. August 1986 – 4 AZR 280/85 – AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 29. November 1978 – 4 AZR 304/77 – AP Nr. 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 24. September 1975 – 4 AZR 471/74 – AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; a. A. Müller, DB 1989, 1970, nach dem generell der allgemeinverbindliche Tarifvertrag den Vorrang haben soll, soweit die Regelungsfelder der Tarifverträge in jeder Hinsicht deckungsgleich sind, was praktisch kaum je der Fall sein wird). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist vorliegend der Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein gegenüber den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes der speziellere Tarifvertrag. Fachlich umfaßt er die Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnlicher ländlicher Dienstleistungsbetriebe und damit spezielle Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehört auch der Betrieb des Beklagten, weil in Schleswig-Holstein nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten herkömmlicherweise das Pflügen und Drainieren von landwirtschaftlichen Flächen von Betrieben des Landwirtschaft ausgeführt wird. Die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe sind nicht deshalb fachlich enger, weil sie die Drainierungsarbeiten ausdrücklich in den Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich erwähnen. Vielmehr ist für den fachlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe der gesamte von den Tarifverträgen bestimmte Geltungsbereich maßgebend. Dieser umfaßt grundsätzlich jede bauliche Tätigkeit im weitesten Sinne. Demgegenüber ist die Land- und Forstwirtschaft ein weniger umfassender Bereich. Darüber hinaus ist das Pflügen für den Ackerbau, das auch zu den Drainierungsarbeiten des Beklagten gehört, ein typisches Betätigungsfeld der Landwirtschaft (Blätter zur Berufskunde, Band 1 – V A 101, S. 2) und gehört überhaupt nicht zum Betätigungsfeld eines Baubetriebes (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 2 – I N 32, S. 1 ff.). Da der Betrieb des Beklagten mit seinen Drainierungsarbeiten in Schleswig-Holstein unbestritten herkömmlicherweise der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, werden die branchenspezifischen Tarifverträge für ländliche Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes des Beklagten und der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch eher gerecht als die allgemein für alle Baubetriebe geltenden tariflichen Bestimmungen. Für die Arbeitsverhältnisse ist der Rahmentarifvertrag für ländliche Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein ferner räumlich enger und kann deshalb besser als ein in der ganzen Bundesrepublik geltender Tarifvertrag auf die Bedürfnisse in der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein eingehen.

Wenn damit die Tarifverträge für ländliche Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein im vorliegenden Fall die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe verdrängen, verstößt dies nicht gegen den Schutzzweck von Tarifverträgen und insbesondere auch nicht gegen Sinn und Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für das Baugewerbe. Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind, können durch Beitritt zur Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft den unmittelbaren und zwingenden Schutz der Vorschriften der Tarifverträge für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein erlangen, so daß dann Tarifvorschriften für ihr Arbeitsverhältnis zwingend gelten, die der Eigenart ihrer Tätigkeit am besten gerecht werden.

Da im vorliegenden Fall die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe nicht zur Anwendung kommen, braucht den von dem Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für das Baugewerbe nicht weiter nachgegangen zu werden.

Die Widerklage ist begründet. Da vorliegend durch den Senat ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben worden ist, ist die Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2 ZPO). Dieser Anspruch kann auch noch in der Revisionsinstanz erhoben oder – wie vorliegend – durch Klageerweiterung geltend gemacht werden (vgl. BAGE 12, 158, 166 = AP Nr. 2 zu § 717 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl. 1990, § 717 Anm. 3 B). Die mit der Widerklage geltend gemachten Beträge hat der Beklagte teils aufgrund einer Zwangsvollstreckung des arbeitsgerichtlichen Urteils, teils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Der Schadenersatzanspruch umfaßt auch den erlittenen Zinsverlust (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 717 Anm. 2 E), gegen dessen Höhe die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat.

Da der Beklagte die vorinstanzlichen Urteile nicht in vollem Umfange mit der Revision angegriffen hat und insoweit teilweise rechtskräftig unterlegen ist, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Scheerer, Wiese

 

Fundstellen

Haufe-Index 841033

RdA 1990, 190

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