Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Feuerwehrleute im Kommunalbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Feuerwehrleute im Kommunalbereich haben auch dann bei Wechselschichtdienst Anspruch auf die – bei Zahlung der Feuerwehrzulage nach Vorbemerkung Nr. 10 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzeshalbierte Wechselschichtzulage, wenn während der Schicht, teilweise oder sogar überwiegend Bereitschaftsdienst zu leisten ist.

 

Normenkette

BBesG § 47; EZulV § 22; BAT SR 2x Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 3 Ca 636/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 10 AZR 776/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts in Darmstatdt vom 5. Dezember 1995 – 3 Ca 636/94 – teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,– DM (i. W. fünfteusend Deutsche Hark) brutto nebst 4 v. H. Zinsen aus dem sich argabenden Nettobetrag seit dem 8. Februar 1995 zu zahlen;

2. as wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 1995 monatlich 100,– DM (i. W. einhundert Deutsche Mark) brutto zu zahlan.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 6 v. H., der Beklagten zu 94 v.H. auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Wechselschichtzulage.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), die Beklagte des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Der Kläger ist in der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Angestellter im Einsatzdienst tätig. Die Vergütung erfolgt derzeit nach Vergütungsgruppe V c Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Seit dem 1. September 1994 erhält er die Feuerwehrzulage nach Vorbemerkung Nr. 10 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Bis dahin wurde ihm eine außertarifliche Zulage von 300,– DM brutto monatlich gezahlt. Der Magistrat der Beklagten hat die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Feuerwehrdienstes gem. § 85 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) auf 50,5 Stunden festgesetzt; tatsächlich leistet der Kläger in einem dreiwöchigen Rhythmus in wechselnden Schichten insgesamt 168 Stunden, wobei 5,5 Stunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Von den verbleibenden 151,5 Stunden sind durchschnittlich 82,75 Stunden Arbeitszeit und 68,5 Stunden Bereitschaftsdienst. Dabei geht die Tagesschicht von 6.55-16.55 Uhr, die Nachschicht von 16.55-6.55 Uhr; der 24-Stunden-Dienst sonnabends und sonntags jeweils von 6.55-6.55 Uhr des nächsten Tages. In der Nachschicht ist die Zeit ab 18.30 Uhr Bereitschaftsdienst, in der 24-Stundenschicht am Sonnabend die Zeit von 9.00 Uhr-9.30 Uhr und von 12.00-6.45 Uhr, in der am Sonntag von 9.00-6.55 Uhr. Die Schichtbesatzung von mindestens vier Mann versieht abwechselnd den Dienst in der Alarm- und Notrufzentrale mit. Der Kläger ist in jeder Woche mindestens einmal in der dienstplanmäßigen Nachtschicht eingesetzt. Mit Schreiben vom 30. März 1993 hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 22 Abs. 1 EZulV der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte den Anspruch mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 (Bl. 4 d. A.) abgelehnt hat, verfolgt der Kläger ihn mit der am 23. Dezember 1994 bei dem Arbeitsgericht eingereichten u. der Beklagten am 8. Februar 1995 zugestellten Klage weiter.

Der Kläger hat behauptet, in der Bereitschaftszeit würden durch Einsätze und notwendige Nacharbeit im Drei-Wochen-Rhythmus 62 Stunden Arbeit anfallen, so daß er die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage, nämlich in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Stunden in der dienstplanmäßigen Nachschicht zu leisten, erfülle. Er ist der Ansicht gewesen, es komme nicht darauf an, daß in der Schicht ununterbrochen gearbeitet werde, sondern darauf, daß die Schicht ohne Unterbrechung laufe. Auch § 22 Abs. 3 EZulV finde keine Anwendung, weil sein Dienst nicht in Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst aufgeteilt sei. Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.400– DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 1995 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 100,– DM zu zahlen;

hilfsweise,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.430,– DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit dem 9. November 1995 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Januar 1995 eine monatliche Schichtzulage von 100,– DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Sie hat unter Hinweis auf die Auffassung des Bundesministers des Innern (HessStAnz 1992, 1651 ff, Bl. 28 und 29 d. A.), der sich der Hessische Minister des Innern (Bl. 10 d. A.) und der Regierungspräsident in Darmstadt (Bl. 9 d. A.) angeschlossen haben, gemeint, die ...

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