Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus.

2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i.S.d. § 309 Nr. 6 BGB dar.

3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem – ebenfalls formularmäßig erfassten – Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 306, 309 Nr. 6, § 310 Abs. 4 S. 2 n. F

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 01.10.2002; Aktenzeichen 6 Ca 353/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 8 AZR 344/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. Oktober 2002 – 6 Ca 353/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte betreibt ein Taxi-Unternehmen. Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 21. März 2002 seit 22. März 2002 bei der Beklagten als Taxifahrerin beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt täglich 10 Stunden bzw. wöchentlich 50 Stunden. Abweichungen von dieser Arbeitszeitregelung aus innerbetrieblichen Gründen werden von beiden Vertragsparteien akzeptiert.

§ 5 Vergütung

Die Entlohnung erfolgt auf prozentualer Basis. Es werden 30% Umsatzprovision vom Nettoeinfahrergebnis (tatsächlich erlöstes Fahrgeld abzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) gezahlt, zuzüglich der unter § 6 geregelten Zuschläge. Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, dass als Höchstgrenze der Gesamtentlohnung 40–45% des Nettoeinfahrergebnisses als Lohn vereinbart wird. Übersteigt die Entlohnung gemäß den § 5 + 6 40– 45% vom Umsatz, so wird höchstens ein Bruttolohnanteil von 40–45% ausgezahlt, einschließlich aller Zulagen. Zwischen 40 und 45% vom Einfahrergebnis wird nochmals dahingehend unterschieden, dass 40% als Bruttohöchstlohn insgesamt vereinbart wird. Bei Erreichen eines jeweils von der Geschäftsleitung festzulegenden Kilometerschnittes auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum werden 45% als Bruttohöchstlohn vom Einfahrergebnis gezahlt.

§ 8 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis ist mit einer Frist von 10 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündbar. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes hinsichtlich einer fristlosen Kündigung bleiben hiervon unberührt. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

§ 12 Vertragsstrafe

A.)

Tritt der Arbeitnehmer seine Stelle nicht an oder gibt er seinen Arbeitsplatz auf ohne nach den vertraglichen Bestimmungen hierzu berechtigt zu sein oder führt er schuldhaft die verhaltensbedingte fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber herbei oder führt das Verhalten des Arbeitnehmers zum vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsbruch, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohnes, mindestens aber in Höhe von 1.800,– DM (920,33 EUR), für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ohne gesonderten Nachweis.

Als Vertragsbruch gilt insbesondere:

  1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit.
  2. Die Nichtaufnahme der vereinbarten Tätigkeit.
  3. Die fristlose Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund und die darauffolgende Einstellung seiner Tätigkeit.
  4. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer und die damit verbundene Einstellung seiner Tätigkeit.
  5. Die rechtsgrundlose vorübergehende oder endgültige Einstellung der vereinbarten Tätigkeit
  6. Eigenmächtiger Urlaubsantritt.
  7. Die nicht fristgemäße Ablegung der Ortskenntnisprüfung für Kassel.
  8. Die Verletzung der Informationspflicht gemäß § 18 dieses Vertrages.

Die Vertragsstrafe ist auch bei einer vom Arbeitnehmer verursachten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber zu zahlen.

Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.

B.)

Kommt der Arbeitnehmer darüber hinaus seinen vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrage und der Betriebsordnung ergeben nicht oder nicht in der gehörigen Weise nach, indem er seine Arbeitszeiten nicht vertragsgemäß einhält, sich nicht intensiv genug am Funkverkehr beteiligt, seiner Verpflichtung zur Fahrzeugpflege nicht genügend entsprechend den Anweisungen nachkommt, d...

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