rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die tarifliche Vergütung eines Piloten

 

Leitsatz (amtlich)

keiner, da im Anschluß an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. Juni 1988 – Az. 4 AZR 30/88 =AP Nr. 7 zu TVG Tarifverträge Seniorität)

 

Normenkette

VTV Bord Nr. 21 § 3 Nrn. 2-3, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.1988; Aktenzeichen 9 Ca 174/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 26. Oktober 1988 – Az.: 9 Ca 174/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gen. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26.10.1988 (Bl. 128–132 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese, ihm am 11.1.1989 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 132–134 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Kläger mit einem an 8.2.1989 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7.2.1989 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 10.4.1989 – mit einem weiteren, am 10.4.1989 eingegangenen Schriftsatz näher begründet.

Darin stellt der Kläger vorab klar, daß er mit der Berufung die Anrechnung seiner 15-monatigen Grundwehrdienstzeit und seiner 10-monatigen Beschäftigungszeit als Flugbegleiter auf die Einstufung in die Gehaltstabelle für erste Offiziere jeweils weiterverfolge.

Zur Begründung hierfür verweist der Kläger in erster Linie auf die am 5.8.1987 ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts im Rechtsstreit B. u.a. ./. D. L. – Az.: 10 Sa 1286/86 – (Bl. 153–174 d.A.) und seine in jenen Rechtsstreit eingereichte Berufungserwiderung vom 27.5.1987 (Bl. 176–185 d.A.). Es werde zwar nicht übersehen, daß das Bundesarbeitsgericht die zitierte Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil vom 1.6.1988 aufgehoben und jene frühere, nach den Sachverhalt vergleichbar gelagerte Klage insgesamt abgewiesen habe; dieses Revisionsurteil sei indes unzutreffend begründet und zudem noch nicht rechtskräftig, da inzwischen mit Schriftsatz vom 20.9.1988 (Bl. 186–192 d.A.) hiergegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei – Az.: 1 BvR 1329/88 –. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht aufheben, so werde die Berufung wohl zurückgenommen.

Wie der Kläger ergänzend darlegt, würden ihm – bei Fortbestand der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechungerhebliche Einbußen in seinem Einkommen, in seiner Altersversorgung und bei seiner Förderung zum Kapitän und deren Folgen für die Vergütungsentwicklung erwachsen. Nachdem seine Lehrgangskollegen und er bereits Opfer einer fehlerhaften Bemessung des Flugzeugführerbedarfs Anfang der 80-er Jahre geworden seien, würden sie in den nächsten drei Jahrzehnten durch die zwischenzeitliche Umschulung zahlreicher Flugingenieure zu Flugzeugführern zusätzlich in ihrer beruflichen Entwicklung betroffen, weil die umgeschulten Ex-Flugingenieure in der Flugzeugführer-Senioritätsliste 50 % ihrer als Flugingenieur erlangten Seniorität angerechnet erhielten. Alle diese Nachteile wären ihm ohne Ableistung des Grundwehrdienstes erspart geblieben, da er solchenfalls spätestens dem 116. Flugzeugführer-Lehrgang angehört, ferner ohne Unterbrechung die Übernahme in den Liniendienst erlangt und sogar noch die – bis zu diesem Lehrgang praktizierte – Anrechnung der Grundwehrdienstzeit erfahren hätte. Im übrigen würden sich die beruflichen Förderungschancen gerade für Flugzeugführer seiner Altersklasse durch diverse, langfristig angelegte Umstrukturierungen in Flugdienst sukzessive noch weiter verschlechtern.

Mit der vorstehenden Prämisse wendet sich der Kläger zudem besonders dagegen, daß seine 10-monatige Flugbegleiter-Tätigkeit als nicht vergütungseffektiv erachtet werde. Er habe diese ihm angebotene Zwischentätigkeit im Vertrauen darauf übernommen, daß er sie – ebenso wie seinen Grundwehrdienst – als Beschäftigungszeit auf die Vergütung angerechnet erhalten werde. Bei der gegenteiligen Argumentation des Arbeitsgerichts werde übersehen, daß § 2 des MTV-Bord beim Übergang von der Flugbegleiter – zur Flugzeugführer-Tätigkeit eine Regelungslücke enthalte, welche sich gerade aus § 3 Nr. 8 VTV Bord erschließe: Ho mit dem Funktions- bzw. Beschäftigungsgruppenwechsel keine Zuordnung nach einer neuen, bereits in der Eingangsstufe in Verhältnis zur letzten Stufe der bisherigen Beschäftinungsgruppe erhöhten Vergütung tariflich normiert sei, müsse der allgemeine Beschäftigungszeit-Begriff aus § 2 des MTV Bord entnommen werden.

Der Kläger beantragt daher,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 26.10.1988 – 9 Ca 174/85 – wird abgeändert,
  2. es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger verpflichtet ist, ihm über die im Schreiben der Bekla...

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