Entscheidungsstichwort (Thema)

Mischkategorisierung, Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die rein tatsächliche Beschäftigung von Beamten auf rein angestelltenkategorisierten Arbeitsposten führt nicht zu einer Mischkategorisierung im Sinne der Rechtssprechung des BAG, wenn der Arbeitsposten immer ausschließlich angestellten kategorisiert war.

Auch bei gleicher Tätigkeit kann ein Angestellter sich nicht mit Erfolg auf die höhere Besoldung eines Beamten berufen, um unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine höhere Vergütung zu beanspruchen.

 

Normenkette

Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 24.08.2000; Aktenzeichen 7 Ca 269/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 24. August 2000, Az.: 7 Ca 269/99, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 15. April 1941 geborene Klägerin ist seit dem 15. Januar 1970 bei der Beklagten im Sprachendienst als Übersetzerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie erhält seit 1989 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage 2 Abschnitt II des TV Ang/DBP, was einem Bruttomonatseinkommen von ca. 7.200,00 DM entspricht.

Die Klägerin ist bei der Zweigstelle der Zentrale, welche sich in Bonn befindet, in Darmstadt beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost als Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Nach Abschnitt II des TV Ang/DBP heißt es:

„Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 3 Vergütungsgruppe

(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nicht bewerteten Arbeitsposten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen. Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:

1. Übergangsvorschrift zu § 3 Absatz 1

Einer Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte steht gleich eine entsprechende Beschäftigung bei der Deutschen Post, die im Geltungsbereich des TV Ang beamtenkategorisiert und nach einer dieser Tätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe bewertet ist….

Anlage 2 zu Abschnitt II, § 3:

A13/A14 oder A14: … nach einer Postdienstzeit (§ 16) von zwölf Jahren und sechs Monaten, entspricht Ia) nach Ablauf einer zweimonatigen Beschäftigung und Bewährung auf Ap A13/A14 oder A14 o. h. (Anlaufzeit)

A15: nach einer Postdienstzeit (§ 16) von dreizehn Jahren und sechs Monaten, entspricht Ia) nach Ablauf einer 36monatigen Beschäftigung auf Ap. A13/A14 oder A14 o.h.”

Mit Schreiben vom 08. März 1999 (Bl. 7 d.A.) hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, sie in die Vergütungsgruppe I a einzugruppieren. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 10. März 1999 abgelehnt, da es sich bei der Arbeitsstelle der Klägerin nicht um einen Arbeitsposten auch für Beamte handele.

Mit der am 29. April 1999 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 26. Mai 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei ab dem 01. Januar 1992 in die Vergütungsgruppe I a nach Anlage 2 Abschnitt II zum TV Ang/DB einzugruppieren.

Die Klägerin hat behauptet, auf den Arbeitsposten im Sprachendienst der Beklagten in Bonn seien – insoweit unstreitig – mindestens vier Beamte der Besoldungsgruppe A 15 beschäftigt, nämlich die Mitarbeiterinnen Goldmann, Dreher, Schulz und der Mitarbeiter Brockmeyer. Diese übten exakt die gleiche Tätigkeit aus wie sie auch. Da die Arbeitsposten im Sprachendienst in Darmstadt etwas niedriger bewertet seien als in Bonn, würden Beamte in Darmstadt nach A13/A14 bezahlt. Die Klägerin hat behauptet, sie erfülle die Voraussetzungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt II § 3 des TV Ang/DBP von einer Postdienstzeit von 12 Jahren und sechs Monaten und Ablauf einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten A13/A14.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, bei ihrer Stelle handele es sich um einen sogenannten mischkategorisierten Arbeitsplatz im Sinne der Rechtsprechung des BAG mit Urteil vom 25.5.1997, 10 AZR 580/96. Die Voraussetzungen der 36monatigen Beschäftigung auf einem Arbeitsposten A13/A14...

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