Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Übersetzer. Mischkategorisierter Arbeitsposten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Mischkategorisierung mit daraus folgender Eingruppierung im Sinn der Rechtsprechung des BAG ist nur dann anzunehmen, wenn der Einsatz auf demselben Arbeitsposten erfolgt und ein ursprünglich beamtenkategorisierter Arbeitsposten in einen solchen für Angestellte umkategorisiert wird, trotzdem weiterhin dort Beamte beschäftigt werden und der Arbeitgeber für diesen Fall den Arbeitsposten „fiktiv” bewertet.

 

Normenkette

TV Ang/DBP Abschn. II Anlage 2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 24.08.2000; Aktenzeichen 7 Ca 267/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen 8 AZR 321/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 24. August 2000, Az.: 7 Ca 267/99, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 30. Oktober 1946 geborene Kläger ist seitdem 01. Januar 1975 bei der Beklagten im Sprachendienst als Übersetzer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er erhält seit 1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage 2 Abschnitt II des TV Ang/DBP, was einem Bruttomonatseinkommen von ca. 8.100,00 DM entspricht.

Der Kläger ist bei der Zweigstelle der Zentrale, welche sich in Bonn befindet, in Darmstadt beschäftigt.

Die Beklagte bewertet die von ihr geschaffenen Arbeitsposten innerhalb von Aufgabenträgernummern nach einem Bewertungskatalog. In diesem Katalog ist geregelt, ob und inwieweit bestimmte Funktionen nur von Beamten oder auch von Arbeitnehmern ausgeübt werden können sowie die mögliche Wertigkeit des Arbeitspostens.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für Angestellte der D. B. als Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Nach Abschnitt II des TV Ang/DBP heißt es:

„Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 3 Vergütungsgruppe

(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nicht bewerteten Arbeitsposten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der D. B. und des Direktoriums der D. B. jeweils geltenden Bestimmungen. Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:

1. Übergangsvorschrift zu § 3 Absatz 1

Einer Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte steht gleich eine entsprechende Beschäftigung bei der D. P. die im Geltungsbereich des TV Ang beamtenkategorisiert und nach einer dieser Tätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe bewertet ist….

Anlage 2 zu Abschnitt II, § 3:

A13/A14 oder A 14: … nach einer Postdienstzeit (§ 16) von zwölf Jahren und sechs Monaten, entspricht Ia) nach Ablauf einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf Ap A13/A14 oder A14 o.h. (Anlaufzeit)

A 15: nach einer Postdienstzeit (§ 16) von dreizehn Jahren und sechs Monaten, entspricht Ia) nach Ablauf einer 36monatigen Beschäftigung auf Ap. A13/A14 oder A14 o.h.”

Mit Schreiben vom 08. März 1999 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, ihn in die Vergütungsgruppe I a einzugruppieren. Der Unterschiedsbetrag zu seiner Vergütung beträgt 644,55 DM brutto.

Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 23. April 1999 (Bl. 7, 8 d.A.) abgelehnt, da es sich bei der Arbeitsstelle des Klägers nicht um einen Arbeitsposten auch für Beamte handele.

Mit der am 29. April 1999 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 26. Mai 1999 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei ab dem 01. Januar 1995 in die Vergütungsgruppe I a nach Anlage 2 Abschnitt II zum TV Ang/DB einzugruppieren.

Der Kläger hat behauptet, auf den Arbeitsposten im Sprachendienst der Beklagten in Bonn seien – insoweit unstreitig – mindestens vier Beamte der Besoldungsgruppe A 15 beschäftigt, nämlich die Mitarbeiterinnen G. D. S. und der Mitarbeiter B. Diese übten exakt die gleiche Tätigkeit aus wie er auch. Da die Arbeitsposten im Sprachendienst in Darmstadt etwas niedriger bewertet seien als in Bonn, würden Beamte in Darmstadt nach A13/A14 bezahlt. Der Kläger hat behauptet, er erfülle die Voraussetzungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt II § 3 des TV Ang/DBP von einer Postdienstzeit von 12 Jahren und sechs Monaten und Ablauf einer zwölfmonati...

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