Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind solche Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis.

2. Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab. Ein Darlehen zur Finanzierung einer Type-Rating-Ausbildung eines Flugzeugmusters ist eng mit dem Arbeitsverhältnis des Piloten verknüpft.

 

Normenkette

BGB §§ 488, 307 Abs. 1 S. 1, §§ 398, 498 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 11 Ca 419/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2021 - 11 Ca 419/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Darlehensforderung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin führte Lufttransporte im gewerblichen Bedarfsverkehr einschließlich der Personenbeförderung im Linienverkehr durch.

Am 7. Mai 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine „Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Copilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (im Folgenden: Ausbildungsvereinbarung). Diese hat auszugsweise folgenden Inhalt:

㤠1 Gegenstand/Zeitrahmen

(1) Der Co-Pilot wird auf eigene Kosten an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family teilnehmen und zwar in der Flugschule B als Ausbildungsbetrieb. A gewährt dem Co-Piloten zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen und zwar auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Darlehensvertrages.

(2) Der Lehrgang wird voraussichtlich in dem Zeitraum vom 23.07.2018 bis zum 31.10.2018 stattfinden.

§ 2 Vergütung

Mit Beginn des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung erhält der Co-Pilot eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.550,00 € brutto monatlich.

(…)

§ 4 Arbeitsvertrag

Nach erfolgreich abgeschlossenem Type Rating erhält der/die Auszubildende

ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot.

(…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Ausbildungsvereinbarung wird auf die Anlage K4 Bezug genommen (Bl. 53 d. A.).

Am 18. Juni 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen „Darlehensvertrag zur Finanzierung der Type-Rating-Kosten für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (im Folgenden: Darlehensvertrag). Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft vereinbaren die Parteien folgendes Darlehen und zwar zur Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family:

§ 1 Darlehen

Die Gesellschaft gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.950 EUR (…) („Darlehensbetrag“).

§ 2 Fälligkeit der Auszahlung

Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgt durch die Gesellschaft bei Ausbildungsbeginn direkt an den Darlehensnehmer. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 10.475 EUR erfolgt zum Ausbildungsbeginn 23.07.2018 und die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 10.475 EUR erfolgt zum 06.08.2018.

§ 3 Zins/Lohnsteuer

(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

(…)

§ 4 Tilgung

(1) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 225 EUR (...), mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu tilgen und zwar jeweils zum Ende des Monats, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses folgt (Datum der ersten Ratenzahlung).

(2) Nach der ersten Ratenzahlung sind die Tilgungsraten ebenfalls jeweils zum Ende eines jeden Monats fällig.

(3) Die Tilgung des Darlehens erfolgt über einen Zeitraum von 94 Monaten.

(…)

§ 6 Vorzeitige Beendigung des Darlehens/Fälligkeit

(1) Der ausstehende Darlehensrestbetrag wird insgesamt fällig, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Grunde, beendet wird. Dies gilt nicht für die Fälle der betriebsbedingten Kündigung, der durch die Gesellschaft veranlassten Eigenkündigung, der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Ferner wird der Darlehensbetrag insgesamt fällig, wenn der Darlehensnehmer nach der erfolgreichen Absolvierung des Type Rating Lehrganges als Co-Pilot den Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme kündigt und/oder seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Co-Pilot nicht aufnimmt. Voraussetzung für die Rückzahlung/Fälligkeit ...

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