Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung einer Bonuszahlung für Bankmitarbeiter. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.09.2010, 7 Sa 2082/09, das vollständig dokumentiert ist. Verbindlichkeit einer vorläufigen Bonuszusage

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 14 Ca 7276/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen 10 AZR 746/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2009 – 14 Ca 7276/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.

Der am 21. September 1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. März/04. April 2005, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 25 – 28 d. A. verwiesen wird, seit dem 01. Mai 2005 als „Leiter Aktien Sales Trading” in der Investmentsparte A der B AG (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen.

Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge” folgende Regelung:

„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

  1. Gehalt

    Ein Bruttomonatsgehalt von EUR 15.000,00

    (…).

  2. Variable Vergütung

    Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des … Geschäftes der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt im Frühjahr des folgenden Geschäftsjahres, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

    (…)”

Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. EUR für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich … erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied … den Mitarbeitern des „…” die Bildung des Bonuspools mit.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 wurde u. a. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde.

Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive …) zugesagt habe”. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 42 d. A. verwiesen.

Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief” (Bl. 44 d. A.):

„(…)

Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2 b) i. V. m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von

EUR 140.000,00 brutto

festgesetzt wurde.

Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von … zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d. h. die Ergebnissituation in … sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn … durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.

Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages.

Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009.

(…)”

Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 70 d. A.) an den Verteiler „…” teilte die Rechtsvorgängerin u. a. mit, dass die Mitarbeiter des …, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt wurde, eine um 90 % gekürzte Zahlung erhielten. Dies wurde durch E-Mail vom selben Tag dahingehend ergänzt, dass der Bonus grundsätzlich mindestens ein Bruttomonatsgehalt betragen solle.

Entsprechend der Ankündigung in der E-Mail vom 04. März 2009 (Bl. 46 d. A.) zahlte die Rechtsvorgängerin dem Kläger einen Bonus in Höhe von 16.836,00 EUR.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 199 – 204 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies – kurz zusammengefasst – wie folgt begründet:

Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Bonusbrief vom 19. Dezember 2008, weil dieser keine auf die Ausübu...

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