Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Kürzungen von Bonuszahlungen für Bankmitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kündigt ein Arbeitgeber einem bonusberechtigten Arbeitnehmer an, sein Bonus werde „vorläufig” in Höhe eines bestimmten Betrages festgesetzt, diese vorläufige Festsetzung stünde aber unter dem Vorbehalt einer in den darauffolgenden Monaten stattfindenden „Review”, nach der die endgültige Festsetzung erfolge, so liegt in dieser Mitteilung noch keine Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 2 BGB.

2. Daran ändert ein vorausgegangener Beschluss des Vorstands des Arbeitgebers, es werde insgesamt ein Bonuspool wie im vorangegangenem Jahr zur Verfügung gestellt, nichts. Insbesondere stellt ein solcher Beschluss keine gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer bindende Gesamtzusage dar.

3. Auch nach der unter 1) genannten vorläufigen Festsetzung ist der Arbeitgeber frei, einen Bonus im Rahmen des ihm nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumte Ermessensspielraums unter Berücksichtigung der Ertragslage festzusetzen, wie sie sich zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung darstellte.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315, 133

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 14 Ca 6907/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2009 – 14 Ca 6907/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.

Der am 30. Dezember 1971 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 09./18. Juli 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 7 – 9 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. September 1992 als „Vice President” in der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen.

Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge” folgende Regelung:

„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

a) Gehalt

Ein Bruttomonatsgehalt von EUR 3.932,–

[…]

b) Variable Vergütung

Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt etwa Mitte Mai des folgenden Geschäftsjahres.

c) […]”

Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. EUR für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich D erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied Dr. C den Mitarbeitern des „D” die Bildung des Bonuspools mit.

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 (Bl. 60 d.A.) wurde u.a. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde.

Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive D) zugesagt habe”. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 59 d.A. verwiesen.

Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief” (Bl. 12 d.A.):

„[…]

Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2b) i.V.m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von

EUR 165.000,00 brutto

festgesetzt wurde.

Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von D zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d.h. die Ergebnissituation in D sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn Dr. C durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.

Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages.

Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009.

[…]”

Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 62 d.A.) an den Verteiler „D Global Personnel” teilte die Rechtsvorgängerin u.a. mit, dass die Mitarbeiter des D Front Office, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt wurde, eine...

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