Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche Regelung zum Übergangsgeld. Ü-VersTV-Lotsen

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 7 Abs 1 Buchst a, Abs 2 S 1 des Tarifvertrags über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 (Ü-VersTV-Lotsen – hier: Ü-VersTV-FDB), die zum Erlöschen der Ansprüche auf Übergangsversorgung für Fluglotsinnen führt, die vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen können, stellt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar.

2. Die mit dem Erlöschenstatbestand verbundene mittelbare Diskriminierung ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

 

Normenkette

AGG § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 237a Abs. 1; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 5 Ca 147/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 9 AZR 584/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. September 2007 – 5 Ca 147/07 – abgeändert

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres – dh. für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 – Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS … beschäftigten … im … (Ü-VersTV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin.

Die am 17. September 1946 geborene Klägerin war seit Oktober 1993 als … bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag über die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: MTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 45 MTV enthält zur Ausschlussfrist folgende Regelung:

  1. Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich gelten gemacht werden. Die Frist verkürzt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate.

Aufgrund der tarifvertraglich vereinbarten Altersgrenze in § 10 Abs. 2 der Sonderregelungen für die Flugsicherungsdienste (SR-FS-Dienste) (Bl. 12 d.A.) endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Vollendung des 59. Lebensjahres der Klägerin am 30. September 2005. Auf der Grundlage des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF e.V.) geschlossenen Tarifvertrags über die Übergangsversorgung für die bei der … beschäftigten … (im Folgenden: …), dessen allgemeine Voraussetzungen zum Bezug von Übergangsgeld die Klägerin erfüllt, erhielt sie in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 Übergangsgeld, zuletzt in Höhe von EUR … brutto (= EUR … netto).

Der … in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14. November 2002 (wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 13-16 d.A. Bezug genommen wird) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle … im … – einschließlich der … im …, die aus den operativen …-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind –, die in einem Arbeitsverhältnis mit der … (im Folgenden …) stehen und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

§ 4 Arbeitslosigkeit

Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nach Ausscheiden aus den Diensten der … verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden.

§ 7 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt

  1. mit Beginn des Monats, in dem ab der/die ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann.

(2) Der Anspruch erlischt auch dann nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art nur mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden können. Solange dies für Frauen mit einem geringeren Lebensalter als für Männer möglich ist, werden weibliche FDB, die am 01. November 2002

  • in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der … stehen oder
  • sich in der Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag befinden und spätestens am 01.01.2003
  • das 51. Lebensjahr vollendet haben,
  • am 01.01.2003 nicht älter als 59 Jahre sind (Ziffer 10 b SR FS-Dienste) und
  • sozialversicherungspflichtig Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag bis zum frühestmöglichen R...

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