Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsversorgung. Aufstockungsbetrag

 

Normenkette

TVÜV DLH § 2 IV

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen 16 Ca 2282/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 3 AZR 361/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09.12.1999 – 16 Ca 2282/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Aufstockungsbetrag nach deren Versorgungstarifvertrag.

Der am 04. Mai 1939 geborene Kläger war seit dem 23. Juli 1963 bis zum 31. Mai 1994 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Der Kläger erhielt zunächst von der Beklagten Übergangsversorgung gemäß dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TVÜV) in Höhe von DM 5.334,49 sowie eine selbstfinanzierte Versicherungsrente von DM 345,41.

Seit dem 01. Juni 1999 nahm der Kläger gesetzliche Altersrente in Höhe von DM 3.085,00 in Anspruch. Weiter erhält der Kläger eine Versorgungsrente, die sich aus von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten DM 522,51 und einer weiteren von der Beklagten gezahlten Betriebsrente zusammensetzt, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist (Kläger DM 269,00; Beklagte DM 306,92). Der VBL hat die dem Kläger zustehende Versorgungsrente nach der VBL-Satzung zunächst mit DM 829,43 und seit 01.07.1999 auf DM 791,44 berechnet, wovon jeweils DM 522,51 auf die VBL und der Rest auf die Beklagte entfällt. Diese Versorgungsleistungen beruhen auf den bei der Beklagten geltenden und auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 19.12.1979, nach dem die Beklagte verpflichtet war, ihre Arbeitnehmer bei der VBL zu versichern und dem Ergänzungstarifvertrag dazu vom 10. Mai 1994. wonach die Beklagte sich verpflichtete, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle bis dahin dort pflichtversicherten Arbeitnehmer so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Die Satzung der VBL sieht eine Versorgungsrente als Gesamtversorgung sowie – wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind – eine geringere Versichertenrente vor.

Der TVÜV sieht in § 2 Nr. 4 vor:

Wenn im Falle der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes vor dem 63. Lebensjahr die volle Gesamtversorgung durch die VBL noch nicht gezahlt wird, wird die Firmenrente in Höhe der Differenz weitergezahlt, um die der volle Betrag der sonst zu zahlenden Firmenrente die Summe der Angestelltenversicherungs- und VBL-Renten ggf. übersteigt (Aufstockungsbetrag).

Die Zahlung des Aufstockungsbetrages endet beim Einsetzen der vollen Gesamtversorgungsleistungen durch die VBL/AV, spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Zahlung setzt in jedem Falle voraus, dass sie auf Versorgungsleistungen Dritter, die andernfalls voll zu zahlen wären, nicht angerechnet wird.

In einem Schreiben vom 18.03.1999 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass § 2 (4) TVÜV anzuwenden sei und der Kläger zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr die ÜV Firmenrente in Höhe des Aufstockungsbetrages erhalten werde, da der Kläger laut BfA-Bescheid vom 31.07.1998 mit Vollendung seines 60. Lebensjahres ab dem 01.06.1999 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalte. Mit Schreiben vom 25.03.1999 erklärte die Beklagte, dass sie die in dem vorigen Schreiben gemachte Leistungszusage widerrufe, da die Voraussetzungen für einen Aufstockungsbetrag nicht gegeben seien.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein monatlicher Aufstockungsbetrag von DM 1.799,90 zustehe. Er erhalte nicht die volle Versorgung der VBL. Soweit die Beklagte nur weiblichen Mitarbeitern den Aufstockungsbetrag bis zum 63. Lebensjahr leiste widerspreche dies dem Diskriminierungsverbot.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger einen monatlichen Aufstockungsbetrag von DM 1.799,90 für 36 Monate, insgesamt DM 64.796,40, zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 2 (4) des TVÜV lägen nicht vor, da der Kläger die volle Gesamtversorgung nach der VBL-Satzung erhalte, da er vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen könne. Zusagen seien nicht gegeben. Gegen das Diskriminierungsverbot werde nicht verstoßen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 09. Dezember 1999 auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 19. Dezember 2001 verwiesen.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ein Sachbearbeiter der Beklagten habe dem Prozessbevollmächtigten gegenüber am 23. März 1999 die Zusage, dass der Kläger einen Aufstockungsbetrag erhalte, noch einmal fernmündlich bekräftigt. Die Beklagte leiste den Aufstockungsbetrag nur an weibli...

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