Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen des Versterbens des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten in der betrieblichen Altersversorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass von den Anrechten des Ehemanns in der betrieblichen Altersversorgung ein bestimmter Anteil im Wege der Realteilung auf die geschiedene Ehefrau übertragen wird und dass diese auch im Falle einer Wiederverheiratung Anspruchsberechtigte bleibt, und hat der Arbeitgeber eine Vereinbarung abgelehnt, wonach im Falle des Vorversterbens der geschiedenen Ehefrau die Kürzung der Betriebsrente in Wegfall kommt, so stellt der spätere Tod der geschiedenen Ehefrau kein Ereignis dar, das zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu einer Anpassungspflicht hinsichtlich der Betriebsrente führt. Denn der geschiedene Ehemann kann auf diesem Wege nicht durchsetzen, was er im Verhandlungswege nicht erreicht hat, nämlich ein Wegfall der Kürzung der Betriebsrente im Fall des Vorversterbens der geschiedenen Ehefrau.

 

Orientierungssatz

Versorgungsausgleich;

Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten

 

Normenkette

BetrAVG § 1; VersAusglG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 26.04.2016; Aktenzeichen 5 Ca 3/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 26. April 2016 - 5 Ca 3/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den "Rückfall" übertragener Anwartschaften auf betriebliche Altersrente.

Der am xx.xx 1942 geborene Kläger war vom 01. März 1972 bis zum 31. Dezember 1999 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 1977 (Anlage B1 zum Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 19. September 2016, Bl. 154 ff d.A.) bei der Beklagten als Geschäftsführer tätig. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung heißt es im Anstellungsvertrag unter § 6 wie folgt:

"Scheidet der Geschäftsführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder aufgrund einer zuvor eingetretenen Erwerbsunfähigkeit oder aus Krankheitsgründen (§ 5) aus dem Diensten der anstellenden Firma als Geschäftsführer aus, so erhält er vom Beginn des Monatsersten nach seinem Ausscheiden an eine lebenslängliche Rente, deren Höhe 75 v.H. des im letzten Geschäftsjahres vor dem Ausscheiden durchschnittlich erzielten Monatsgehaltes entspricht.

Im Falle des Ablebens des Geschäftsführers erhält seine Ehefrau, A, geb. B eine Witwenrente in Höhe von 75% der Mannesrente. Die Zahlung der Witwenrente entfällt, mit dem Ableben der Witwe bzw. mit ihrer Wiederverheiratung.

Eheliche Abkömmlinge des Geschäftsführers aus seiner derzeitigen Ehe erhalten eine Waisenrente in Höhe von 20% der Mannesrente. Die Rentenberechtigung endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der Rentenberechtigte sich noch in einer Ausbildung, gleich welcher Art befindet."

Die Ehe des Klägers mit A wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Marburg vom 14. März 2002 geschieden. Es fand ein Versorgungsausgleich durch Realteilung zu Lasten des Klägers statt. Hierdurch wurden für die geschiedene Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften von monatlich 2.852,79 € bezogen auf den 30. Juni 2000 begründet. Schon vor dem Scheidungsverfahren wurden Regelungen zwischen den Parteien getroffen. Dem notariellen Vertrag vom 20. Mai 2000 (vgl. Bl. 16 ff d.A.) ist unter BII 4 bezüglich der betrieblichen Altersversorgung folgende Regelung enthalten:

"Ab dem 01.01.2000 erhält Herr C eine Pension in Höhe von monatlich 11.605,40 DM brutto. Im Fall des Ablebens von Herrn C erhält eine Witwenrente in Höhe von 75% der Mannesrente ausschließlich Frau A, geb. B. Die Witwenrente aufgrund der betrieblichen Rentenzusage steht Frau A zu, auch wenn die Ehe zwischen Herrn C und Frau A geschieden werden sollte. Anderen Witwen von Herrn C steht die betriebliche Rente in keinem Fall zu. Diese Regelungen gelten unabhängig von den Rechtsfolgen eines etwa durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Gesellschaft stimmt jedoch bereits hier für den Fall des Versorgungsausgleichs einer Realteilung zu."

Weiter fasste die Beklagte unter dem 16. Oktober 2001 (vgl. Bl. 127 d.A.) folgenden Beschluss:

"Herr C erhält aufgrund der Zusage gem. dem Arbeitsvertrag vom 30.12.1977 sowie der notariellen Vereinbarung vom 25.05.2000 des amtierenden Notars D (UR-Nr. 38/2000) eine betriebliche Versorgungsrente. Der Stichtag, zu dem diese Betriebsrente um eine ab diesem Stichtag unmittelbar Frau A zu zahlende Betriebsrente in folge der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Realteilung gekürzt wird, wird auf den Monatsersten festgelegt, der dem Tag folgt, an dem Frau A das 65. Lebensjahr vollendet. Vorstehende Beschlussfassung steht unter der Bedingung, dass Herr C zu vorstehender Regelung seine Zustimmung schriftlich erteilt und die Wirksamkeit von ...

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