Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Absicherung des Personalvertretungsmitglieds

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Vergütung einer höher dotierten Stelle (Kapitän), obwohl das Personalvertretungsmitglied im Zeitpunkt der Förderung die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllte.

 

Normenkette

TV PV (DLH)§ 57 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 7 Ca 9121/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 AZR 205/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010, 7 Ca 9121/09 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.175,32 EUR (in Worten: Sechstausendeinhundertfünfundsiebzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.543,83 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertdreiundvierzig und 83/100 Euro) ab dem 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010 und dem 28. März 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01. April 2010 bis zur Ernennung als Kapitän mit der jeweiligen Monatsvergütung eine Ausgleichszahlung von 1.543,83 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertdreiundvierzig und 83/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. des jeweiligen Monats bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem er eine angebotene Möglichkeit zu einer Förderung gemäß Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 mit Erfolg wahrnimmt bzw. nicht oder nicht erfolgreich nutzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 7/47 und die Beklagte zu 40/47.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Zahlungsansprüche unter den Aspekten der wirtschaftlichen Absicherung der Mitglieder der Personalvertretung und des Benachteiligungsverbots.

Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der dort zuletzt gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 184 bis 190 d.A.). Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass es sich bei dem vom Kläger Ende Februar 2009 nicht bestandenen Check-Flug nicht um einen Routine-Check handelte, sondern um den abschließenden Check nach einer (Zwangs-) Umschulung auf das Muster A 340 (ohne anschließende Verweildauer) und dass die im Tatbestand des angefochtenen Urteils genannte Erfolgsquote von 96 % sich auf die erfolgreiche Förderung zum Kapitän bezieht und nicht auf die erfolgreiche Absolvierung von Check-Flügen, wobei aber auch die ganz überwiegende Zahl der Check-Flüge erfolgreich durchgeführt wird.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 14. April 2010 verkündetes Urteil, 7 Ca 9121/09, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche nach §§ 57, 58 TV PV zu. Weder am 07. Januar 2009 noch am 06. Juli 2009 hätten beim Kläger die notwendigen Voraussetzungen vorgelegen, so dass er im Rahmen des TV WeFö zu Recht zu keiner Kapitänsschulung eingeteilt worden sei. Am 07. Januar 2009 (Einteilung des senioritätsjüngeren Flugzeugführers A zur Kapitänsschulung auf dem Muster B 757/767 bei der B) habe der Kläger nicht über die für die Kapitänsschulung erforderlichen 3.000 Flugstunden als First Officer verfügt. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten des Klägers von einer für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008 ohne Personalvertretungstätigkeit erreichbaren Flugstundenzahl von 1.070 ausgehe. Denn die 162,35 als Second Officer absolvierten Flugstunden seien nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Beklagte in der Vergangenheit bei dem Arbeitnehmer C fehlerhaft und zu Unrecht dessen Flugstunden als Second Officer bei der Ermittlung der Flugstunden als First Officer mit berücksichtigt habe. Am 06. Juli 2009 (Einteilung des senioritätsjüngeren Flugzeugführers Gerstenkorn zur Kapitänsschulung auf dem Muster A 320 bei der D) habe der Kläger nicht zur Kapitänsschulung eingeteilt werden können, weil infolge des Ende Februar 2009 nicht bestandenen Checks eine 12-monatige Förderungssperre bestanden habe. Der Kläger könne auch nicht gemäß § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV so angesehen werden, als ob er den Check-Flug bestanden hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Bestehen des Check-Fluges betriebsüblich sei, so dass der Kläger allein wegen seiner Personalvertretungstätigkeit und der damit verbundenen mangelnden Flugerfahrung gehindert gewesen sei, den Check-Flug Ende Februar 2009 zu bestehen. Auch bei einem Verhältnis von 96 % zu 4 % könne aber nicht gesagt werden, Check-Flüge würden typischerweise bestanden, so dass das Bestehen eines Check-Fluges auch nicht als betriebsübliche En...

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