Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Urlaubsfragen nach § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG erstreckt sich auch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

2. Gewährt ein Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsorganisations allen Arbeitnehmern im Kalenderjahr mehr bezahlte Freizeit als jedem Arbeitnehmer an Erholungsurlaub zusteht, dann kann er zugleich bestimmen, daß mit der bezahlten Freizeit der Urlaubsanspruch jedes Arbeitnehmers erfüllt wird; er ist nicht gezwungen, Arbeitnehmern mit längerem Urlaubsanspruch oder mit Anspruch auf Zusatzurlaub über die den gesamten Urlaubsanspruch abdeckende Freizeitgewährung hinaus weiteren Urlaub einzuräumen. Eine derartige Regelung kann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.01.1986; Aktenzeichen 5 Ca 469/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442054

BB 1987, 1461

BB 1987, 1461-1461 (L1-2)

ARST 1988, 62-62 (L2)

ARST 1988, 79-79 (L1)

ZTR 1987, 222-222 (L1-2)

ArbuR 1988, 54-54 (L1)

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