keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Ablauf. Treuwidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Das Berufen des Arbeitnehmers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch dann nicht treuwidrig, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Arbeitgeber deshalb zunächst nicht kündigt.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1192/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 01. September 2005 – 2 Ca 1192/03 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. September 2003, zugegangen am 30. September 2003, nicht aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte ist ein Landkreis in Hessen. Der am 28. Juni 1961 geborene, verheiratete, einer minderjährigen Tochter unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 01. Oktober 1990 als vollbeschäftigter Angestellter, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Oktober 1991 (Bl. 15 d.A.), beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Seine Tätigkeit bestand in der Leitung des Sachgebiets „Hochbau/Planung”.

Der für den beklagten Landkreis bei verschiedenen Bauvorhaben tätige Diplom-Ingenieur A (Gebäudetechnische Planungsgesellschaft mbH) teilte diesem mit Schreiben vom 08. März 2003, eingegangen am 17. März 2003, u.a. Folgendes mit:

  1. „Herr B sagte in Anwesenheit von Herrn C und Frau D, A solle aufhören gegen E in Sachen Schule F zu recherchieren. Der G nutze ihn sowieso nur für solche Schweinereinen aus, um sich selbst nicht die Finger schmutzig zu machen. Er lässt ihn im Endeffekt sowieso wie eine heiße Kartoffel fallen. Herr B äußerte außerdem: Der G sei ein großes Arschloch und ein Charakterschwein.
  2. Herr B erzählte mir damals, er habe sich für die Stelle des Amtsleiters des Bauamtes beworben. Das Arschloch oben (gemeint Herr G) habe die Stelle mit dem Landrat verschoben. Außerdem ist G nicht sachlich kompetent und für diese Stelle nicht geeignet.
  3. Herr B hatte mich damals in seinen Neubau nach H bestellt. Ich solle wegen der Heizungsregelung Vorschläge machen und die erforderlichen Teile besorgen. Die Abrechnung solle beim Kreis durch Einrechnung verdeckt in verschiedene Bauvorhaben erfolgen. Dies habe ich abgelehnt.”

Die Richtigkeit dieser Behauptungen versicherte A eidesstattlich.

Dem beklagten Landkreis gelangte ein Schreiben der Firma I GmbH vom 07. Mai 2003 gerichtet an die J zur Kenntnis, in dem folgende Behauptung aufgestellt wird:

„Aufgrund unseres Gespräches teile ich Ihnen mit, dass Herr B, wie in meinem Schreiben vom 11. Februar 2003 bereits erwähnt, am 23. August 2001 in unserem Büro war und mich bat, auf Sie einzureden, nicht ständig Nachprüfungen gegen das Ingenieurbüro E anzustellen. Der damalige Ausspruch „unter der Gürtellinie” bedeutet: Herr B sagte bei uns im Büro, dass A von Herrn G für solche Intrigen gegen das Ingenieurbüro E benutzt würde und hinterher ließe Herr G ihn fallen wie eine heiße Kartoffel, weil dieser ein Charakterschwein sei. Außerdem sei Herr G ein ganz großes Arschloch. Er hätte die Stelle als Amtsleiter eigentlich nicht bekommen dürfen, da er keine Fachkompetenz habe. Die Stelle sei mit dem Landrat verschoben worden. Das genaue Datum des Besuchs von Herrn B in unserem Büro konnten wir aus dem Grund feststellen, da Herr B gleichzeitig einen Kundendienstauftrag – für sein Haus in H – gab. Da unser Monteur sowieso im Raum K unterwegs war, wurde dieser Einsatz am gleichen Tag erledigt. Die Kosten für diesen Einsatz sollten bei einer Rechnung für den Kreis eingerechnet werden. Dies haben wir abgelehnt. Dies alles geschah im Beisein meiner Frau.”

Die Eheleute C und D wiederholten diese Behauptungen in einem Gespräch gegenüber dem beklagten Landkreis.

Mit Schreiben vom 21. März 2003 brachte der beklagte Landkreis dem Kläger die genannten Vorwürfe zur Kenntnis. Unter dem 26. März 2003 nahm dieser hierzu Stellung; insoweit wird auf Bl. 23 – 27 d.A. Bezug genommen.

Am 01. April 2003 fand eine Besprechung zwischen dem Landrat des Beklagten, dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten statt, in der sich der Kläger mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag einverstanden erklärte. Mit Sch...

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