Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch eine Abwicklungsvereinbarung. Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zur Beweiswürdigung von Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage, ob ein übereinstimmender Wille der Arbeitsvertragsparteien dahingehend feststellbar ist, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einer Abgeltungsklausel in einer von beiden Parteien unterzeichneten Abwicklungsvereinbarung ausgenommen sein sollte – hier verneint.

2. Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2008, 10 AZR 671/07.

 

Normenkette

HGB §§ 74, 74ff; ZPO § 286 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 10 AZR 671/07)

Hessisches LAG (Urteil vom 04.04.2007; Aktenzeichen 6 Sa 928/06)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 21 Ca 2919/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 – 21 Ca 2929/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Dezember 2000 als „Manager … & …” zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 6.750,00 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20. November 2000 heißt es:

㤠6 Geheimhaltung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während und nach der Tätigkeit in der Gesellschaft. Alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Gesellschaft wird er einschließlich etwaiger Fotokopien zurückgeben.”

Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hinsichtlich des Inhalts dieser am 14. Februar 2003 geschlossenen Vereinbarung wird auf die in Kopie zur Akte gereiche Vertragsurkunde (Bl. 8 – 12 d. A.) verwiesen.

Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003. Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen.”

Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 79 – 81 d. A.) Bezug genommen.

Am 14. April 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, in dem es heißt:

„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass die am 14. Februar 2003 geschlossene Vereinbarung über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsverbot mit dem heutigen Tag endgültig und unwiderruflich aufgehoben wird.”

Dieses Schreiben war seitens der Beklagten von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen … unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. Durch E-Mail vom 24. April 2003 wandte sich der damalige Marketing Manager der Beklagten an den Kläger wie folgt:

„Halle …,

denkst Du bitte noch daran, mir die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zurück zu geben.”

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2003 trat der Kläger sechs Monate lang nicht zur Beklagten in Wettbewerb. Er war in den Monaten August bis Oktober 2003 noch als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig.

Mit Schreiben vom 14. November 2004 schrieb der Kläger an die Beklagte:

„Sehr geehrter Herr …,

vor wenigen Tagen war ich mit einem befreundeten Juristen im Gespräch. Der machte mich auf die nach wie vor ausstehenden Zahlungen bezüglich des mir seitens der M D GmbH & Co. KG auferlegten Wettbewerbsverbotes vom 14. Februar 2003 „Vereinbarung über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsverbot” aufmerksam.”

Mit der im April 2005 eingegangenen und der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger die Karenzentschädigung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von EUR 20.250,00 geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, den seinerzeitigen Geschäftsführer kurz vor Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot hingewiesen zu haben. Dieser habe daraufhin gesagt, dass ihm dies bekannt sei, hierüber werde jedoch ein anderes Mal gesprochen. Der Kläger hat weiter behauptet, dass er mit dem seinerzeitigen Leiter der Finanzen und Controller, dem Zeugen … …, am Tag der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung anlässlich eines gemeinsamen Imbisses über die Höhe der Abfindung dahingehend gesprochen, das...

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