keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Umwandlung. Polen

 

Leitsatz (amtlich)

Ob und inwieweit der Mitgesellschafter einer polnischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Deutschland durch aus Polen entsandte Arbeitnehmer bauliche Leistungen durchführt, für Urlaubskassenansprüche nach § 1 AEntG haftet, richtet sich nach polnischem Recht.

 

Normenkette

AEntG 1; ZGB (Polen) 860; ZGB (Polen) 864; ZGB (Polen) 865; HGG (Polen) 551 2; HGG(Polen) 574; VTV/Bau v. 18. November 1986 24; VTV/Bau v. 20. Dezember 1999 24

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Teilurteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1389/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2005 – 9 Ca 1389/03 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die von der Xxxxx s.c. im Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 und in den Jahren 2001 und 2002 in Deutschland eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge nach dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren zu zahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu zahlen.

Der Beklagte war in den Jahren 1999 bis 2002 einer der Gesellschafter der Xxxxx s.c., einer zivilen Gesellschaft polnischen Rechts, die in den Jahren 1999 bis 2002 auf der Grundlage von Werkverträgen mit aus Polen entsandten Arbeitnehmern als Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland auf Baustellen tätig war und arbeitszeitlich überwiegend Rohbau – und Putzarbeiten durchführte.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der gegen den Beklagten und seine Mitgesellschafter ein mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 (9 Ca 1671/00 ArbG Wiesbaden) erwirkt hatte, Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von der Xxxxx s.c. im Zeitraum Juli 1999 bis Dezember 1999 und Januar 2001 bis Januar 2002 in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer. Deren Höhe ergebe sich hinsichtlich des Klagezeitraums für 1999 (? 7.643,13)aus den eigenen Meldungen der Xxxxx s.c. im Übrigen, mangels Erteilung von Meldungen, aus den sich aus den § 3-Meldungen ergebenden Beschäftigungszeiten, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe, dem tariflichen Mindestlohn und dem Urlaubskassenbeitragssatz. Insoweit ergäben sich weitere EUR 9.517,43. Hinsichtlich der genauen Berechnung wird auf Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen.

Des Weiteren schulde der Beklagte die Zahlung von Zinsen, da die Beiträge nicht zum Fälligkeitsdatum gezahlt worden seien. Insoweit errechne sich zum 31. Juli 2002 ein Zinsbetrag von EUR 2.779,29 und zum 28. Februar 2002 ein weiterer Zinsbetrag von EUR 621,66. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung wird auf Bl. 112 bis 117 und Bl. 119 bis 121 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger, der erstinstanzlich neben dem Beklagten auch dessen Mitgesellschafter Xxxx und Xxxxxxxx in Anspruch genommen hat, von denen Herr Xxxxxxxx nicht geladen werden konnte, hat beantragt,

den Beklagten Xxxx (Beklagter zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens) und den Beklagten (Beklagter zu 3) des erstinstanzlichen Verfahrens) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 20.561,51 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Er hat gemeint, er sei zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht verpflichtet, da sich aus dem Makler/Geschäftsführervertrag vom 21. Juli 1999, der zwischen den Gesellschaftern der Xxxxx s.c. und Herrn Xxxxxxxx geschlossen worden sei, ergebe, dass Herr Xxxxxxxx als Makler im Namen der Gesellschafter unter anderem alle finanziellen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber allen Institutionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu regeln gehabt habe. Dieser habe auch behauptet, alle Beträge, auch die Urlaubskassenbeiträge fristgerecht gezahlt zu haben, sei jedoch seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass ihn, den Beklagten, keine Verantwortung treffe.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Teilversäumnis- und Teilurteil vom 27. Januar 2005 den Beklagten und Herrn Xxxx, letzteren im Wege des Teilversäumnisurteils, antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 126 bis 139 d.A) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlun...

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