keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen. Urlaubskassenbeitrag. Verzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mit Hilfe nach Deutschland entsandter gewerblicher Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbringt, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auch die Zahlung von Zinsen, wenn er mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug ist.

2. Ein entschuldbarer, Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt nicht vor, wenn ein polnisches, in Deutschland durch entsandte Arbeitnehmer Bauleistungen erbringendes Unternehmen deshalb keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, weil zu ihren Gunsten ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ergangen war, durch das festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht besteht.

 

Normenkette

AEntG 1; VTV v. 12. 11. 1986 62; VTV v. 20.12.1999 24; BGB a.F. § 285; BGB § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2408/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2004 – 3 Ca 2408/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zinsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlungen der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Nach § 8 Ziffer 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03. Februar 1981 bzw., ab 01. September 2002, vom 04. Juli 2002, haben die baugewerblichen Arbeitgeber die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Klägers sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag (VTV) geregelt.

Die Beklagte ist eine juristische Person polnischen Rechts und unterhält ein Unternehmen, von dem arbeitszeitlich überwiegend Isolierarbeiten durchgeführt werden. In den Jahren 1999 bis 2003 führte sie mit polnischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin technische Isolierarbeiten aus. Eine Klage der Beklagten auf Feststellung, dass sie nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet sei, endete im Berufungsrechtszug mit einer mit Zustimmung des Klägers (und dortigen Beklagten) erfolgten Klagerücknahme, nachdem die Beklagte erstinstanzlich ein obsiegendes Urteil erwirkt hatte.

In der Zeit von 1999 bis 2003 meldete die Beklagte dem Kläger Sozialkassenbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 268.097,32. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Meldungen wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 7/8 d.A.) Bezug genommen. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu den aus der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) ersichtlichen Daten insgesamt EUR 263.939,00.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe sich mit den Beitragszahlungen in Verzug befunden, da sie, wie sich aus der Auflistung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) ergebe, die Beiträge nicht, wie tarifvertraglich vorgeschrieben, zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats beglichen habe. Dadurch seien, entsprechend der Verzugszinsenrechnung (Bl. 17 – 67 d.A.) Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 23.771,51 bis zum 10. März 2003 angefallen, da die jeweils offenen Beträge jedenfalls ab dem 20. es Folgemonats zu verzinsen seien. Auf diese Forderung habe er ein Guthaben aus Sozialversicherungsgutschriften in Höhe von EUR 14.832,59 angerechnet, so dass noch Zinsen in Höhe von EUR 8.938,92 offen ständen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 8.938,92 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Verzugs lägen nicht vor, weil die Beitragszahlungen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums unterblieben seien. Bis Juli 1999 habe sie Beiträge unter Vorbehalt gezahlt und dann, nachdem das Arbeitsgericht ihrer negativen Feststellungsklage stattgegeben habe, die Beitragszahlung insgesamt eingestellt. Bei dieser Sachlage habe sie jedenfalls bis zu den Entscheidungen des BAG vom 25. Juni 2002, in denen erstmals eine Verpflichtung polnischer Arbeitgeber zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren festgestellt worden sei, nicht von Zahlungsverpflichtungen ausgehen müssen. Zudem sei eine Verzinsung unbillig, da sie durch die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren grundsätzlich Doppelbelastungen ausgesetzt sei. Bis zum 01. Januar 2004 sei sie nach polnischem Recht gegenüber ihren Arbeitnehmern unbeschadet der Regelung des deutschen Urlaubskassenverfahrens zur Zahlung von Urlaubsvergütung verpflichtet gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. April 2004 st...

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