Leitsatz (amtlich)

1. Dienststellenleiter eines von einem hessischen kommunalen Zweckverband betriebenen Krankenhauses ist dasjenige Organ des Verbandes, das setner Stellung nach dem Bürgermeister in der Gemeinde entspricht, falls nicht die Satzung des Zweckverbandes etwas anderes bestimmt.

2. Auch nach dem HPVG kann der Dienststellenleiter im Einzelfall einen Beschäftigten mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens beauftragen, nicht aber mit dessen vollständiger Durchführung (Anschluß an BAG AP Nr. 37 zu § 133 BGB, AP Nr. 8 zu Art. 8 PersVG Bayern).

3. In dem unzulässigen Gesamtauftrag an einen Beschäftigten, das Beteiligungsverfahren für eine Maßnahme einzuleiten und durchzuführen, kann im Einzelfall der zulässige Teilauftrag enthalten sein, das Beteiligungsverfahren lediglich einzuleiten.

4. Das Unterbleiben der gemäß §§ 55 IV, 60 I HPVG vorgeschriebenen eingehenden, mündlichen gemeinschaftlichen Erörterung einer beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch den Dienststellenleiter und den Personalrat ist ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Maßnahme ohne Folgen, und zwar dann, wenn der Personalrat der beabsichtigten Maßnähme ausdrücklich zugestimmt hat (Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG).

5. Scheidet ein Krankenhaus demnächst aus dem Krankenhausbedarfsplan aus und gelingt es dem Betreiber für die anschließende Zeit nicht, mit den gesetzlichen Krankenkassen Bereithalteverträge gemäß § 371 RVO zu schließen, so kann er das Krankenhallspersonal betriebsbedingt zu dem Tag entlassen, an dem das Krankenhaus aus dem Krankenhausbedarfsplan ausscheiden wird.

6. Unter den Voraussetzungen der vorstehenden Nr. 5 ist auch eine vorsorgliche Kündigung für den Fall zulässig, daß es dem Betreiber nicht gelingt, eine Änderung des Krankenhausbedarfsplans oder den Abschluß von Bereithalteverträgen zu erreichen (Abgrenzung zu BAG DB 1985, S. 1399).

 

Normenkette

Hess. KrankenhausG § 2 Abs. 3; 2 Hess. Krankenhaus-BetrVO; 9. Hess. EigenbetriebsG; HPVG §§ 8, 60 Abs. 1-2; HPVG 64 Abs. 1 Nr. 2 g; KSchG § 1 II; KHG §§ 4, 8; RVO § 371

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 22.01.1985; Aktenzeichen 1 Ca 358/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.1987; Aktenzeichen 7 AZR 652/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird daßUrteil desArbeitsgerichts Gießen vom22.01.1985 abgeändert.

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der verklagte Zweckverband hat gem. § 3 seiner Satzung (Bl. 182 f. d.A.) die Aufgabe, das Bezirkskrankenhaus in G. zu betreiben und zu unterhalten. Die Klägerin war bei ihm seit 1973 beschäftigt, und zwar zuletzt als Pflegehelferin zu einem Gehalt von 2.124,43 DM monatlich. Die schriftlichen Arbeitsverträge vom 18.9.1973 und 20.12.1978 (Bl. 58 ff. d.A.) unterschrieb für den Beklagten der Verbandsvorsteher.

Der Hessische Sozialminister stellte durch Bescheid vom 25.5.1981 (Bl. 163 ff. d.A.) fest, daß das Krankenhaus Gedern nicht auf Dauer, sondern nur auf Zeit bis 1985 in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Hessen aufgenommen sei. Gegen diesen Bescheid würde kein Rechtsmittel eingelegt. Am 6.9.1983 stellte der Beklagte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Krankenhauses G. in den Krankenhausbedarfsplan (Bl. 62 ff.d.A.). Diesen Antrag lehnte der Hess. Sozialminister mit Bescheid vom 5.3.1984 ab und stellte zugleich fest, daß das Krankenhaus damit zum 31.12.1984 aus der Förderung ausscheide (Bl. 66 ff. d.A.). Hierauf erhob der Beklagte unter dem 26. und 27.3.1984 Verpflichtungsklage gegen das Land Hessen vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 72 ff. d.A.) auf Wiederaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan.

Schon vorher hatte der Hess. Sozialminister unter dem 14.12.1982 und 17.2.1984 (Bl. 90 ff. d.A.) es abgelehnt, Fördermittel zur Sicherstellung des Brandschutzes für das Krankenhaus zu gewähren. Das begründete er damit, daß die Fördermittel nur solchen Krankenhäusern gewährt würden, die auf Dauer für die stationäre Versorgung bestimmt seien.

Das Krankenhaus in G. wurde zu weit über 90 % von Patienten benutzt, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten. In Konsequenz seines Bescheides vom 5.3.1984 wies der Hess. Sozialminister als zuständige Aufsichtsbehörde die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an, mit dem Beklagten keine Bereithalteverträge gem. § 371 RVO für die Zeit nach dem 31.12.1984 abzuschließen.

Am 8.6.1984 beschloß der Vorstand des Beklagten (vgl. die Niederschrift Bl. 159 ff. d.A.), sämtlichen rd. 50 Arbeitnehmern vorsorglich zum 31.12.1984 zu kündigen und zugleich den Arbeitnehmern Zeitverträge für die Zeit ab 1.1.1985 anzubieten. In diesem Zusammenhang wurde der Plan diskutiert, durch Verhandlungen mit dem Hess. Sozialminister zu erreichen, daß das Krankenhaus ab 1.1.1985 mit verminderter Bettenzahl weiter betrieben werden könne. Ferner wurde auf der Vor Stands Sitzung beschlossen, die Verträge der Belegärzte zum 31.12.1984 zu kündigen und den Belegärzten für die Zeit ab 1.1.1985 Zeitverträge anzu...

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