(1) 1Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitz. 2§ 15 Abs. 1 und 3 bis 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 18, 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Wahl der Jugendund Auszubildendenvertretung entsprechend.

 

(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 52 in einer Wahlversammlung stattfindet. 2Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. 3Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 4Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis ein Protokoll.

 

(3) 1Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 26 mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. 3Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung abschließt, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

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