(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 4 und § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt die Schweigepflicht nicht

 

1.

für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,

 

2.

für die in Satz 1 genannten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung,

 

3.

gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt sind, sowie

 

4.

für die Anrufung der Einigungsstelle.

 

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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