(1) Für die Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen tritt an die Stelle einer nach diesem Gesetz zuständigen Stufenvertretung der Personalrat beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen; ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, tritt dieser an die Stelle der Stufenvertretung.

 

(2) 1Abweichend von § 61 Abs. 1 sind dem Personalrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. 3Bedürfen Unterlagen oder Personalakten ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung nach im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen darüber, ob sie dem Personalrat vorgelegt werden oder dem Personalrat Einsicht gestattet wird. 4Entspricht die Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so kann dieser die endgültige Entscheidung der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers herbeiführen.

 

(3) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat durch Beauftragte aus, die Beschäftigte der Dienststelle sind.

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