keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausschuss. Fahrtkosten. Tagegeld. Betriebsratsmitglied. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsratsmitglied mit reduzierter Arbeitszeit, das an Sitzungen des Betriebsausschusses innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, aber außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilnimmt und deshalb anreisen muss, hat nach §§ 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten und betrieblich geregelter Tagegelder.

 

Normenkette

BetrVG 37 III 2; BetrVG 40 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen 8 BV 511/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.01.2008; Aktenzeichen 7 ABR 71/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2005 abgeändert.

Der Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 1.411,22 EUR (i.W.: Eintausendvierhundertelf 22/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils

aus 158,12 EUR (i.W.: Einhundertachtundfünfzig 12/100 Euro) seit dem 01. April 2004

aus 77,44 EUR (i.W.: Siebenundsiebzig 44/100 Euro) seit dem 01. Mai 2004,

aus 148,88 EUR (i.W.: Einhundertachtundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. Juni 2004,

aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Juli 2004,

aus 160,22 EUR (i.W.: Einhundertsechzig 22/100 Euro) seit dem 01. August 2004,

aus 148,88 EUR (i.W.: Einhundertachtundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. September 2004,

aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2004

aus 38,72 EUR (i.W.: Achtunddreißig 72/100 Euro) seit dem 01. November 2004,

aus 106,16 EUR (i.W.: Einhundertsechs 16/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2004,

aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Januar 2005,

aus 144,88 EUR (i.W.: Einhundertvierundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. Februar 2005 und

aus 79,44 EUR (i.W.: Neunundsiebzig 44/100 Euro) seit dem 01. März 2005

zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Reisekosten und Tagegelder.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb des Beteiligten zu 3) gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) hat als Betriebsratsmitglied in der Zeit von März 2004 bis Februar 2005 an Sitzungen des Betriebsausschusses teilgenommen, wofür er Reiskosten und Tagegelder für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden geltend macht. Der Betriebsrat berief die Sitzungen des Betriebsausschusses für montags ein, nachdem sie lange Zeit donnerstags stattgefunden hatten. Mit Schreiben vom 3. Febr. 2003 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, ab 3. März 2003 werde der Betriebsausschuss montagnachmittags von 14 bis 16 Uhr tagen. Dem widersprach der Arbeitgeber, weil dieser Termin für einige Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder außerhalb von deren persönlicher Arbeitszeit liege. Nach § 8 des Sozialplanes vom 2. Sept. 1987 (Bl. 26 ff. d. A.) wurde der Beteiligte zu 2) im Schichtdienst an drei Werktagen eingesetzt. Seit März 2005 arbeitet er in der Viertagewoche und die Ausschusssitzungen liegen innerhalb seiner Arbeitszeit. Die weit überwiegende Zahl der Arbeitnehmer/innen arbeitet von Montag früh bis Freitag spät. Darüber hinaus wird auch am Wochenende oder nachts gearbeitet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vorgetragen, der Beteiligte zu 2) habe über den Zeitpunkt der Ausschusssitzung nicht zu entscheiden. Er habe zu den Sitzungen zu erscheinen, die der Betriebsratsvorsitzende anberaume. Es habe sich gezeigt, dass das Bedürfnis der zur Betriebsratssitzung am Donnerstag anreisenden Betriebsratsmitglieder groß sei, nach den Betriebsratssitzungen noch in den Betriebsratsräumen zu verbleiben, um dort Unterlagen einzusehen oder Einzelgespräche zu führen. Es sei sinnvoller, die Betriebsratssitzungen am Montag vorzubereiten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) EUR 1.411,22 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 158,12 seit dem 1. April 2004,

aus EUR 77,44 seit dem 1. Mai 2004,

aus EUR 148,88 seit dem 1. Juni 2004,

aus EUR 116,16 seit dem 1. Juli 2004,

aus EUR 160,22 seit dem 1. Aug. 2004,

aus EUR 148,88 seit dem 1. Sept. 2004,

aus EUR 116,16 seit dem 1. Okt. 2004,

aus EUR 38,72 seit dem 1. Nov. 2004,

aus EUR 106,16 seit dem 1. Dez. 2004,

aus EUR 116,16 seit dem 1. Jan. 2005,

aus EUR 144,88 seit dem 1.Febr. 2005 und

aus EUR 79,44 seit dem 1. März 2005

zu zahlen.

Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung gewesen, es habe an betriebsbedingten Gründen für die Abhaltung der Ausschusssitzungen jeweils am Montag gemangelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Bes...

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