Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Einsatzes von Scannern zur Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Der Einsatz von Scannern zur elektronischen Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl ist zulässig.

 

Normenkette

BetrVG § 18 Abs. 3; WahlO § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.04.2018; Aktenzeichen 19 BVGa 221/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2018 - 19 BVGa 221/18 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit des Einsatzes von Scannern, die optisch erkennen können, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist und die Stimmzettel elektronisch dieser Liste zuordnen.

In der Zeit vom 23. bis 27. April 2018 findet die Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 7 und 8 (Arbeitgeber) statt. Beteiligter zu 6 ist der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand. Die Antragsteller zu 1-5 sind Wahlberechtigte und Kandidaten der Liste 4 (A).

Der Wahlvorstand beschloss in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2017 die Nutzung eines Scanverfahrens zur elektronischen Stimmauszählung. Wie bei der letzten Betriebsratswahl sollen für die Stimmauszählung zwei Hochleistungsscanner eingesetzt werden, die optisch erkennen können, welche Liste auf einem Stimmzettel angekreuzt ist und die Stimmzettel elektronisch dieser Liste zuordnen. Dazu werden die Stimmzettel nach Öffnung der Wahlurnen durch den Wahlvorstand bzw. die von diesem bestellten Wahlhelfer den Wahlumschlägen entnommen. Die Stimmzettel werden von diesen sodann zunächst auf ihre Gültigkeit geprüft. Zweifelhafte Stimmzettel werden vor dem Scannen zunächst aussortiert und am Ende in einem gesonderten Paket gescannt. Die Stimmzettel dieses Pakets werden dann vom gesamten Wahlvorstand Einzelnen aufgerufen und geprüft. In allen Fällen erfolgt die Bewertung als gültig oder ungültig bzw. die Zuordnung zu einer Liste durch Beschluss des Wahlvorstands. Kann ein Scanner einen Stimmzettel nicht eindeutig zuordnen, etwa weil er keine eindeutige Eintragung enthält oder beschädigt ist, wird dieser Stimmzettel über eine Vorschau dem Wahlvorstand visuell angezeigt. Die Entscheidung über die Zuordnung dieses Stimmzettels trifft dann der Wahlvorstand. Die eingesetzte Software ist eine Standardsoftware. Etwaige nachträglich vorgenommene Änderungen auf dem integrierten Datenbanksystem oder andere Systemmanipulationen würden durch Logfiles protokolliert und wären identifizierbar. Die Geräte werden vor der Wahl getestet. Am Vortag der Stimmauszählung werden in Anwesenheit von Teilen des Wahlvorstands ca. 150 Pseudo-Stimmzettel eingelesen und ausgewertet. Die elektronische Auswertung wird dann mit den Stimmzetteln verglichen. Bei der öffentlichen Stimmauszählung werden 10 Stimmzettel von im Auszählungsraum anwesenden Personen wahllos aus den bereits gezählten Stimmzetteln herausgesucht und mit der Zuordnung verglichen, die durch die elektronisch unterstützte Auswertung erfolgt war. Der Wahlvorstand wird während des gesamten Auszählungsvorgangs präsent sein. Die Scanner werden auf einem Tisch stehen und ohne Einschränkung einsehbar sein. Der Einzug der Stimmzettel kann jederzeit auch von der Öffentlichkeit nachverfolgt werden. Sämtliche Geräte werden in dem Raum sein, in dem die Auszählung durch den Wahlvorstand und die bestellten Wahlhelfer sowie die Öffentlichkeit sich befindet.

Mit seinem am 10. April 2018 am Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Antragsteller zu 1-5 die Unterlassung der elektronischen Stimmauszählung begehrt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf den Beschluss das Arbeitsgericht unter I. (Bl. 83-85 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. (Bl. 85-87 der Akten) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 18. April 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 19. April 2018, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt.

Die Antragsteller zu 1-5 sind der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts falle es in die Zuständigkeit des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers die Gestaltung der technischen Aspekte des Wahlvorstands zu regeln. § 18 BetrVG enthalte ebenso wie die Wahlordnung 2001 eine derartige Regelung nicht. Vielmehr habe der Verordnungsgeber den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich beschränkt und zwar auf die Bekanntmachung (vergleiche § 2 Abs. 4 S. 3, § 3 Abs. 4 S. 2 WahlO). Das Bundesverfassungsgericht fordere, dass ein Einsatz elektronischer Wahlgeräte, zu denen auch das vom Wahlvorstand vorgesehene System zur Stimmauszählung zähle, im Gesetz bzw. der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Antragsteller zu ...

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