keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Mutwilligkeit. uneigentlicher Klageantrag. Annahmeverzug

 

Leitsatz (amtlich)

Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist mutwillig, wenn diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB § 615; GKG §§ 39, 45; RVG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 39/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Mai 2005 – 2 Ca 39/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdegebühr zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. August 1998 bei dem beklagten Land auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 11. September 1998, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen wird, als Mitarbeiterin der Y-stelle der ehemaligen in zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt EUR 2.571,67. Das beklagte Land kündigte mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 15. Februar 2005 (Bl. 10 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2005 hat die Klägerin wegen dieser Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 12. April 2005 um eine Zahlungsklage in Höhe von EUR 11.572,52 brutto nebst Zinsen wegen offener Vergütung für die Monate Februar bis Juni 2005 erweitert hat. Die Klägerin hat für ihre gesamte Klage durch Antrag vom 12. April 2005 Prozesskostenhilfe beantragt unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügter Anlagen (Bl. (B) 10-(B) 24 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2005 – zugestellt am 17. Mai 2005 – Prozesskostenhilfe beschränkt auf die Kündigungsschutzklage bewilligt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe (Bl. (B) 25 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit einem am 30. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18. Juli 2005 nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf Bl. (B) 32 f. d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe nur beschränkt bewilligt.

Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet, nicht mutwillig erscheint und ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt (§ 117 Abs. 1 ZPO).

Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit, soweit es die hierfür erforderlichen Mittel betrifft, einer vermögenden Partei gleichzustellen. Die Prozesskostenhilfe zielt jedoch nicht darauf ab, dem Bedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der gegebenen prozessualen Möglichkeiten absehen würde. Eine Rechtsverfolgung ist danach mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwilligkeit liegt deshalb vor, wenn mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreiten würde, von dem sie von vornherein annehmen muss, er sei der für sie kostengünstigere oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. BGH vom 10. März 2005 – XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; MüKomm-ZPO, § 114 Rn 58; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn 30).

Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom 10. Mai 2005 – 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom 27. Juli 2004 – 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom 19. Juni 2001 – 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 – 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. ...

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