Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Versetzung gegenüber dem Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt der Arbeitgeber bei der Begründung einer Stellenbesetzung auf einen Vergleich des erfolgreichen mit den übrigen Bewerbern ab, so ist im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats eine vergleichende Darstellung geboten. Die Beurteilung, der erfolgreiche Bewerber habe "den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck" hinterlassen, stellt lediglich eine pauschalierende Gesamtbewertung dar, die hierzu nicht geeignet ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 02.10.2013; Aktenzeichen 2 BV 11/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. Oktober 2013 - 2 BV 11/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Logistikunternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die im Betrieb A beschäftigten Arbeitnehmer/innen.

Unter dem 19. September 2012 nahm die Arbeitgeberin eine interne Stellenausschreibung für die Stelle eines/einer "Gruppenleiter/-in Übernahme/Umschlag" vor. Aus diesem Anlass bewarben sich die Herren B, C, D und E und reichten ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen bei der Arbeitgeberin ein. Mit den Bewerbern führte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin Bewerbungsgespräche durch. Ob er sich dabei eines Fragebogens bediente und inwieweit er über die Antworten der Kandidaten Notizen fertigte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin entschied sich, die ausgeschriebene Position eines Gruppenleiters mit Herrn E zu besetzen. Hierüber unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 unter Beifügung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Herren B, C, D und E. Mit Schreiben vom 07. November 2012 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er sich durch sie noch nicht ausreichend über die geplante Versetzung unterrichtet fühle. Die Arbeitgeberin antwortete mit Schreiben vom 13. November 2012, in dem sie unter anderem Folgendes ausführte:

"Meine Entscheidung, Herrn E für die ausgeschriebene Stelle des Gruppenleiters zu beschäftigen, ist neben der Aussagefähigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen darin begründet, dass sich Herr E in dem mit ihm geführten Bewerbungsgespräch hervorragend präsentierte. Herr E zeichnete sich in diesem Gespräch sowohl durch fachliche Kompetenz als auch große Leidenschaft für die ausgeschriebene Stelle aus. Der Enthusiasmus des Herrn E, die an einen Gruppenleiter gestellten Anforderungen anzugehen, überzeugte in vollem Umfang. Bereits in seiner Tätigkeit als Vorarbeiter zeichnete sich Herr E durch überdurchschnittliche Leistungen aus. Herr E hinterließ im Vergleich zu den übrigen Bewerbern um die Stelle des Gruppenleiters den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck. Meine Entscheidung fiel demzufolge zu Gunsten von Herrn E aus"

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 82 bis Bl. 86 d. A. - Bezug genommen. Durch den am 02. Oktober 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, die Versetzung des Herrn E zum Gruppenleiter aufzuheben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der Betriebsrat könne gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen, da mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG eine Zustimmungsfiktion im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe in ihrem Schreiben vom 13. November 2012 deutlich gemacht, dass neben den eingereichten Bewerbungsunterlagen auch die von ihr geführten Bewerbungsgespräche für ihre Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen seien. Sie habe dem Betriebsrat zwar ein Bewertungsergebnis mitgeteilt, ihm aber nicht nachvollziehbar dargestellt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie zu ihrer Beurteilung gelangt sei und was die Bewertungsgrundlagen gewesen seien. Aus der Mitteilung der Arbeitgeberin lasse sich nicht entnehmen, welche Äußerungen und Verhaltensweisen Herr E oder seine Mitbewerber konkret gezeigt hätten, aufgrund derer er sich von seiner Konkurrenz für die ausgeschriebene Stelle abgehoben habe. Auch die Angabe, dass Herr E in dem Gespräch durch Enthusiasmus überzeugt habe, die an einen Gruppenleiter gestellten Anforderungen anzugehen, lässt offen, worin sich dieser Enthusiasmus konkret ausgedrückt habe. Wie sich die anderen Bewerber präsentiert hätten und warum ihr Auftreten weniger enthusiastisch und leidenschaftlich bzw. wodurch sie selbst weniger kompetent gewirkt hätten, teile die Arbeitgeberin nicht mit....

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